Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug. zweifelsfreie Benennung des Leistungsempfängers in einer Rechnung erforderlich. Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform. Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht.
2. Die Gefahr einer Verwechselung ist aus der Sicht Dritter, insbesondere der Finanzverwaltung, zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Rechnungsaussteller die unter derselben Adresse ansässige Schwester-GmbH der Leistungsempfängerin bekannt war oder nicht.
3. Eine in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgte Rechnungskorrektur eröffnet nicht den Vorsteuerabzug bereits im Jahr des Leistungsbezugs, denn sie entfaltet keine Rückwirkung.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die in Polen ansässige Klägerin unterhält in B. eine Betriebsstätte. Im Ergebnis einer bei dieser durchgeführten Betriebsprüfung erließ der Beklagte geänderte Bescheide zur Umsatzsteuer 2003-2006. Die Änderung betraf insbesondere eine Vorsteuerkürzung aus diversen Eingangsrechnungen, die nach der Auffassung des Prüfers mit der Empfängerbezeichnung „C.” oder „D.” unzureichend adressiert waren, da die Klägerin eine Sp.z.o.o (GmbH polnischen Rechts) sei und unter derselb...