Beiträge Sportunfähigkeitsversicherung: Keine Werbungskosten

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beiträge eines Berufssportlers für eine Sportunfähigkeitsversicherung nicht zu den Werbungskosten zu zählen sind.

Beiträge für eine Sportunfähigkeitsversicherung

Vor dem FG Düsseldorf klagte ein Profi-Fußballer. Er leistete Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen und wollte diese von der Steuer absetzen. Was war mit diesen Versicherungen abgesichert? Falls der Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft den Sport nicht mehr ausüben kann, sollten die Versicherungen leisten. Die Versicherungsbedingungen beschränkten sich nicht auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer erhöhte Risiken für seine Gesundheit bestünden. Im Falle von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen.

Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge

Das FG Düsseldorf lehnte jedoch den Werbungskostenabzug ab. Das Gericht erläuterte, dass hier nicht nur berufliche Risiken abgesichert worden sei und wies darauf hin, dass es sich hier um Sonderausgaben handele. Allerdings wirken diese sich aufgrund der Höchstbeträge steuerlich nicht aus. Die Revision wurde zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 12.1.2021, 10 K 2192/17 E, veröffentlicht am 1.2.2021


Schlagworte zum Thema:  Sonderausgaben, Werbungskosten, Versicherung