Rechtmäßigkeit der Auszahlungssperre nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
Anwendbarkeit der Vorschrift
Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist - auch wenn der Anspruch auf Kindergeld materiell-rechtlich bereits früher entstanden sein sollte. Das Schleswig-Holsteinische FG hat sich mit seinem Urteil nun der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen und die Anwendbarkeit der Vorschrift bestätigt.
Beim BFH ist die Revision unter dem Aktenzeichen III R 27/22 anhängig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil, Urteil v. 17.5.2022, 4 K 110/21, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter III/2022
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