FG Düsseldorf

Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung sind nicht anfechtbar


Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung

Fordert ein Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung Unterlagen an, kann der Steuerpflichtige mangels Verwaltungsakt hiergegen weder Einspruch noch Klage einreichen. Das entschied das FG Düsseldorf.

In dem Urteilsfall forderte der Finanzbeamte diverse Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung von dem Steuerpflichten an. Hiergegen und gegen weitere Prüferanfragen wurde nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage eingelegt. Das FG Düsseldorf entschied jedoch, dass mangels eines Verwaltungsakts die Klage unzulässig sei.

FG Düsseldorf, Urteil v. 4.4.2017, 6 K 1128/15 AO, Mitteilung des FG Düsseldorf v. 5.7.2017


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