Aufteilung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
Hintergrund
A bewohnt mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Für das Streitjahr 2006 machte er im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 804 EUR geltend (anteilige AfA und sonstige Kosten wie Gebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben usw.). Er verwies dazu auf die mit der Verwaltung zweier Mehrfamilienhäuser verbundenen Tätigkeiten.
Das FA versagte den Werbungskostenabzug. Das FG berücksichtigte dagegen 60 % der Kosten (= 482 EUR). Es sah eine Nutzung in diesem Umfang als nachgewiesen an.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es geht davon aus, anders als z. B. bei Reisekosten sei bei einem häuslichen Arbeitszimmer aufgrund der Spezialregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die anteilige Anerkennung von Aufwendungen, die sowohl berufliche/betriebliche als auch private Teile enthalten (sog. gemischte Aufwendungen), ausgeschlossen.
Entscheidung
Der für den Streitfall zuständige IX. Senat ist ebenso wie das FG der Auffassung, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers die (nahezu) ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung nicht voraussetzt. Die Aufwendungen können daher aufgeteilt werden. Nach der Aufgabe des früher in der Rechtsprechung vertretenen Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Beschluss des Großen Senats v. 21.9.2009, GrS 1/06 (BStBl II 2010,672) sind gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen und anteilig abziehbar. Dies entspricht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem objektiven Nettoprinzip.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft einen büromäßig ausgestatteten Raum, den A zu 60 % für Vermietungszwecke und im Übrigen zur Aufbewahrung privater Unterlagen und für Tätigkeiten am Computer nutzte. Der BFH betont ausdrücklich, dass es nicht um eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Raum geht und dass sich auch die Bilanzierungsfrage nicht stellt.
Dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 - GrS 1/06 (BStBl II 2010,672) zur Aufteilbarkeit gemischter Aufwendungen folgend dürfte auch für den Sonderfall des häuslichen Arbeitszimmers die Tendenz zum anteiligen Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug gehen. Die Frage ist nur, ob ein Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne eines büromäßig eingerichteten Raumes vorgegeben ist, sodass eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ausscheiden würde. Bei einem abgeschlossenen Raum dürften sich die Kosten regelmäßig nach dem zeitlichen Nutzungsverhältnis schätzen lassen. Schwieriger erscheint die Abgrenzung bei einer in den Wohnbereich einbezogenen Arbeitsecke.
BFH Beschluss vom 21.11.2013 - IX R 23/12 (veröffentlicht am 05.02.2014)
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025