Aufteilung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
Hintergrund
A bewohnt mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Für das Streitjahr 2006 machte er im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 804 EUR geltend (anteilige AfA und sonstige Kosten wie Gebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben usw.). Er verwies dazu auf die mit der Verwaltung zweier Mehrfamilienhäuser verbundenen Tätigkeiten.
Das FA versagte den Werbungskostenabzug. Das FG berücksichtigte dagegen 60 % der Kosten (= 482 EUR). Es sah eine Nutzung in diesem Umfang als nachgewiesen an.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es geht davon aus, anders als z. B. bei Reisekosten sei bei einem häuslichen Arbeitszimmer aufgrund der Spezialregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die anteilige Anerkennung von Aufwendungen, die sowohl berufliche/betriebliche als auch private Teile enthalten (sog. gemischte Aufwendungen), ausgeschlossen.
Entscheidung
Der für den Streitfall zuständige IX. Senat ist ebenso wie das FG der Auffassung, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers die (nahezu) ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung nicht voraussetzt. Die Aufwendungen können daher aufgeteilt werden. Nach der Aufgabe des früher in der Rechtsprechung vertretenen Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Beschluss des Großen Senats v. 21.9.2009, GrS 1/06 (BStBl II 2010,672) sind gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen und anteilig abziehbar. Dies entspricht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem objektiven Nettoprinzip.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft einen büromäßig ausgestatteten Raum, den A zu 60 % für Vermietungszwecke und im Übrigen zur Aufbewahrung privater Unterlagen und für Tätigkeiten am Computer nutzte. Der BFH betont ausdrücklich, dass es nicht um eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Raum geht und dass sich auch die Bilanzierungsfrage nicht stellt.
Dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 - GrS 1/06 (BStBl II 2010,672) zur Aufteilbarkeit gemischter Aufwendungen folgend dürfte auch für den Sonderfall des häuslichen Arbeitszimmers die Tendenz zum anteiligen Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug gehen. Die Frage ist nur, ob ein Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne eines büromäßig eingerichteten Raumes vorgegeben ist, sodass eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ausscheiden würde. Bei einem abgeschlossenen Raum dürften sich die Kosten regelmäßig nach dem zeitlichen Nutzungsverhältnis schätzen lassen. Schwieriger erscheint die Abgrenzung bei einer in den Wohnbereich einbezogenen Arbeitsecke.
BFH Beschluss vom 21.11.2013 - IX R 23/12 (veröffentlicht am 05.02.2014)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
21.09.2026
-
Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des sog. BEA-Freibetrag
21.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
21.09.2026
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026