Aufteilung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
Hintergrund
A bewohnt mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Für das Streitjahr 2006 machte er im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 804 EUR geltend (anteilige AfA und sonstige Kosten wie Gebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben usw.). Er verwies dazu auf die mit der Verwaltung zweier Mehrfamilienhäuser verbundenen Tätigkeiten.
Das FA versagte den Werbungskostenabzug. Das FG berücksichtigte dagegen 60 % der Kosten (= 482 EUR). Es sah eine Nutzung in diesem Umfang als nachgewiesen an.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es geht davon aus, anders als z. B. bei Reisekosten sei bei einem häuslichen Arbeitszimmer aufgrund der Spezialregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die anteilige Anerkennung von Aufwendungen, die sowohl berufliche/betriebliche als auch private Teile enthalten (sog. gemischte Aufwendungen), ausgeschlossen.
Entscheidung
Der für den Streitfall zuständige IX. Senat ist ebenso wie das FG der Auffassung, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers die (nahezu) ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung nicht voraussetzt. Die Aufwendungen können daher aufgeteilt werden. Nach der Aufgabe des früher in der Rechtsprechung vertretenen Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Beschluss des Großen Senats v. 21.9.2009, GrS 1/06 (BStBl II 2010,672) sind gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen und anteilig abziehbar. Dies entspricht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem objektiven Nettoprinzip.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft einen büromäßig ausgestatteten Raum, den A zu 60 % für Vermietungszwecke und im Übrigen zur Aufbewahrung privater Unterlagen und für Tätigkeiten am Computer nutzte. Der BFH betont ausdrücklich, dass es nicht um eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Raum geht und dass sich auch die Bilanzierungsfrage nicht stellt.
Dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 - GrS 1/06 (BStBl II 2010,672) zur Aufteilbarkeit gemischter Aufwendungen folgend dürfte auch für den Sonderfall des häuslichen Arbeitszimmers die Tendenz zum anteiligen Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug gehen. Die Frage ist nur, ob ein Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne eines büromäßig eingerichteten Raumes vorgegeben ist, sodass eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ausscheiden würde. Bei einem abgeschlossenen Raum dürften sich die Kosten regelmäßig nach dem zeitlichen Nutzungsverhältnis schätzen lassen. Schwieriger erscheint die Abgrenzung bei einer in den Wohnbereich einbezogenen Arbeitsecke.
BFH Beschluss vom 21.11.2013 - IX R 23/12 (veröffentlicht am 05.02.2014)
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
1.102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
868
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
711
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
597
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
555
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
519
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
489
-
5. Gewinnermittlung
483
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
478
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
4751
-
Alle am 19.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.09.2024
-
Gericht der Europäischen Union ab Oktober 2024 für Vorabentscheidungen zuständig
19.09.2024
-
Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags
19.09.2024
-
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
18.09.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
17.09.2024
-
Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
16.09.2024
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
16.09.2024
-
Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13.09.2024
-
Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
12.09.2024
-
Alle am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.09.2024