Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Hintergrund:
Der Kläger macht die anteiligen Raumkosten für einen großen, im Erdgeschoss seines Einfamilienhauses teilweise für betriebliche und private Zwecke genutzten Raumes als Betriebsausgaben geltend. Der Raum war in einer Ecke mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Der andere Teil des Raumes war mit einem Sofa, einem Couchtisch sowie einem Esstisch und einem Fernseher ausgestattet.
Der Kläger führte aus, dass er den Schreibtisch für betriebliche Büroarbeiten benötige, der Rest des großen Raumes sei als Empfangs- und Konferenzraum für seinen Betrieb genutzt worden. Das Finanzamt hat die anteiligen Raumkosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass die Rechtsprechung des BFH zum Aufteilungsverbot überholt sei.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten für das Wohn-/Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Es geht davon aus, dass aus der Rechtsprechung des BFH v. 21.9.2009 (GrS 1/06, BFHE 227 S. 1), wonach in Bezug auf Reisekosten die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten nicht entgegenstehe, folgt, dass auch für den Bereich der Arbeitszimmer eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen ist, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist. Der Umstand, dass das steuerliche Existenzminimum bereits zu einer Berücksichtigung von Wohnraumkosten führt, ändert nichts daran, dass die anteiligen Kosten für einen betrieblich genutzten Raum bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Lassen sich die insoweit entstandenen Kosten sachgerecht in einen privat und einen betrieblich veranlassten Anteil aufteilen, muss der betrieblich veranlasste Anteil den erzielten Gewinn mindern. Das FG geht darüber hinaus davon aus, dass aus dem Urteil des BFH vom 24.2.2011 (VI R 12/10) folgt, dass – soweit ein anderer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich ist – eine hälftige Aufteilung der Kosten steuerlich zulässig ist.
(FG Köln, Urteil v. 19.5.2011, 10 K 4126/09)
Praxishinweis:
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. X R 32/11 beim BFH geführt. Eine positive Entscheidung des BFH würde dazu führen, dass bei Steuerpflichtigen, die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, der auf die "Schreibtischecke" entfallende Anteil der Raumosten als Werbungskosten abgezogen werden könnte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Kosten für das "Arbeitszimmer" unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, und der ablehnende Bescheid des Finanzamts durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
563
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
553
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
536
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
420
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
365
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
353
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
305
-
Teil 1 - Grundsätze
299
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
261
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
235
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
07.07.2025
-
Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns bei Anwendung der niederländischen 30% Regelung
07.07.2025
-
Zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG
07.07.2025
-
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
04.07.2025
-
Alle am 3.7.2025 veröffentlichten Entscheidungen
03.07.2025
-
Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren
03.07.2025
-
Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
03.07.2025
-
Günstigerprüfung bei der Riester-Rente
30.06.2025
-
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
30.06.2025
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2025
27.06.2025