Anwendung des § 52d FGO auf Rechtsanwaltsgesellschaft

Seit 1.1.2022 muss eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine Klage als elektronisches Dokument beim Finanzgericht einreichen. So entschied das FG Berlin-Brandenburg.

Vertretung im Klageverfahren durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft

Vor dem FG Berlin-Brandenburg wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger wurde in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten. Diese reichte am 17.1.2022 – innerhalb der Klagefrist – eine Klage per Telefax ein. Diese Klage wurde von einem Rechtsanwalt und Steuerberater unterschrieben.

as Gericht wies die Klägervertreterin im Februar 2022 darauf hin, dass die Klage nicht, wie seit 1.1.2022 erforderlich, als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klage sei deshalb nach vorherrschender Literaturansicht unzulässig, weil diese nicht ordnungsgemäß erhoben wurde.

Die Klägervertreterin führte hiergegen an, dass auf die Rechtsanwaltsgesellschaft abzustellen sei. Diese könne aber erst ab 1.8.2022 über ein eigenes elektronisches Anwaltspostfach verfügen. Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung falsch gewesen, da diese nicht auf die Einreichung auf elektronischem Wege hingewiesen habe.

Klage ist unzulässig

Das FG Berlin-Brandenburg blieb indes bei seiner Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Die Klägervertreterin sei verpflichtet gewesen, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Hierbei sei es unerheblich, dass die Prozessbevollmächtigte eine Rechtsanwaltsgesellschaft gewesen sei. Auch diese sei seit 1.1.2022 zu Übermittlung auf elektronischem Wege verpflichtet. Auf den Umstand, dass sie um Zeitpunkt der Einreichung im Januar 2022 noch nicht über ein eigenes Anwaltspostfach habe verfügen können, komme es nicht an. Das Gesetz sehe nämlich auch andere Möglichkeiten einer elektronischen Klageeinreichung vor. Die Tatsache, dass der Unterzeichner auch Steuerberater sei, sei ebenso unerheblich.

Schließlich sei die Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht falsch gewesen. Sie habe vielmehr den Anforderungen gemäß der Rechtsprechung des BFH entsprochen.

Elektronisches Anwaltspostfach

Die Entscheidung führt vor Augen, wie genau auf die Verwendung des elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durch einen Rechtsanwalt zu achten ist. Dabei bietet das Urteil des FG Berlin-Brandenburg durchaus Angriffspunkte für Kritik.

So ist das Gericht etwas darüber hinweggegangen, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft, die Klägervertreterin war, erst seit 1.8.2022 über eine eigenes Anwaltspostfach verfügen kann.

Auch ist es durchaus nicht ganz unproblematisch, wenn das Gericht ausführt, die Rechtsbehelfsbelehrung sei hinreichend konkret gewesen. Gerade in der Übergangszeit hätte man durchaus die Auffassung vertreten können, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Verpflichtung zur elektronischen Klageerhebung hätte verwiesen werden müssen. 

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 6.7.2022, 9 K 9009/22

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