Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen nach der Einkommensteuerveranlagung
Hintergrund: Britische Steuerverwaltung besteuerte Ruhegeldzahlungen
Der klagende Arbeitnehmer war nach Großbritannien verzogen und erhielt von seinem ehemaligen Arbeitgeber aus Deutschland monatliche Ruhegeldzahlungen überwiesen, von denen fortlaufend Lohnsteuer einbehalten worden war. Für die Jahre 2010 bis 2013 gab der Mann schließlich Einkommensteuererklärungen bei seinem deutschen Finanzamt ab, woraufhin er mit seinen inländischen Vermietungseinkünften zur beschränkten Steuerpflicht veranlagt wurde (ohne Einbeziehung der Ruhegeldzahlungen). Nachdem die britische Steuerverwaltung die Ruhegeldzahlungen besteuert hatte, beantragte der Arbeitnehmer bei seinem deutschen Finanzamt die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen (Herabsetzung der Lohnsteuer auf null).
Entscheidung: Keine Sperrwirkung durch bestandskräftige Bescheide
Das FG entschied, dass die Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend zu ändern waren.
Der Lohnsteuerabzug war hierzulande zu Unrecht erfolgt, weil das Besteuerungsrecht für Deutschland nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen war; dieses Recht stand allein Großbritannien als Ansässigkeitsstaat zu.
Auch waren die Lohnsteuer-Anmeldungen verfahrensrechtlich noch änderbar, weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Einer Änderung stand nach Gerichtsmeinung auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer mit seinen beschränkt steuerpflichtigen Vermietungseinkünften bereits bestandskräftig veranlagt worden war, denn in diese Veranlagungen waren die Ruhegeldzahlungen nicht einbezogen worden. Somit konnten die Einkommensteuerbescheide die Lohnsteuer-Anmeldungen nicht als (neue) Rechtsgrundlage für die (Lohn-)Steuerzahlungen ablösen, sodass keine Sperrwirkung für eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen eintrat.
Hinweis: Das letzte Wort liegt nun beim BFH
Nach Gerichtsmeinung drohte auch keine doppelte Erstattung der Lohnsteuer über die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen und die (geänderte) Lohnsteueranrechnung in den Einkommensteuerveranlagungen, weil letzterer Weg aufgrund der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide "versperrt" war.
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (VI R 21/16).Der BFH wird darin klären müssen, ob eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen tatsächlich noch möglich ist, wenn bereits eine bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung ohne Einbeziehung der Lohneinkünfte erfolgt ist.
FG Köln, Urteil v. 20.4.2016, 12 K 574/15
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026
-
Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter
25.08.2026
-
Abweichende Einkommensteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
25.08.2026
-
Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers
24.08.2026
-
Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung
24.08.2026