Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen nach der Einkommensteuerveranlagung
Hintergrund: Britische Steuerverwaltung besteuerte Ruhegeldzahlungen
Der klagende Arbeitnehmer war nach Großbritannien verzogen und erhielt von seinem ehemaligen Arbeitgeber aus Deutschland monatliche Ruhegeldzahlungen überwiesen, von denen fortlaufend Lohnsteuer einbehalten worden war. Für die Jahre 2010 bis 2013 gab der Mann schließlich Einkommensteuererklärungen bei seinem deutschen Finanzamt ab, woraufhin er mit seinen inländischen Vermietungseinkünften zur beschränkten Steuerpflicht veranlagt wurde (ohne Einbeziehung der Ruhegeldzahlungen). Nachdem die britische Steuerverwaltung die Ruhegeldzahlungen besteuert hatte, beantragte der Arbeitnehmer bei seinem deutschen Finanzamt die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen (Herabsetzung der Lohnsteuer auf null).
Entscheidung: Keine Sperrwirkung durch bestandskräftige Bescheide
Das FG entschied, dass die Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend zu ändern waren.
Der Lohnsteuerabzug war hierzulande zu Unrecht erfolgt, weil das Besteuerungsrecht für Deutschland nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen war; dieses Recht stand allein Großbritannien als Ansässigkeitsstaat zu.
Auch waren die Lohnsteuer-Anmeldungen verfahrensrechtlich noch änderbar, weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Einer Änderung stand nach Gerichtsmeinung auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer mit seinen beschränkt steuerpflichtigen Vermietungseinkünften bereits bestandskräftig veranlagt worden war, denn in diese Veranlagungen waren die Ruhegeldzahlungen nicht einbezogen worden. Somit konnten die Einkommensteuerbescheide die Lohnsteuer-Anmeldungen nicht als (neue) Rechtsgrundlage für die (Lohn-)Steuerzahlungen ablösen, sodass keine Sperrwirkung für eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen eintrat.
Hinweis: Das letzte Wort liegt nun beim BFH
Nach Gerichtsmeinung drohte auch keine doppelte Erstattung der Lohnsteuer über die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen und die (geänderte) Lohnsteueranrechnung in den Einkommensteuerveranlagungen, weil letzterer Weg aufgrund der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide "versperrt" war.
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (VI R 21/16).Der BFH wird darin klären müssen, ob eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen tatsächlich noch möglich ist, wenn bereits eine bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung ohne Einbeziehung der Lohneinkünfte erfolgt ist.
FG Köln, Urteil v. 20.4.2016, 12 K 574/15
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026