Ausgewählte Rechtsprechung

BVerfG vom 07.11.2006, BStBl II 2007, 192

1 Ansatz der Gebäude und Gebäudeteile

 

Rz. 1

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts nach § 197 BewG außer Ansatz. Die Vorschrift kann demnach – außerhalb der Verschonungsregelungen i. S. d. §§ 13 ff. ErbStG – als sachliche Befreiung gesehen werden (so die Ansicht der FinVerw in R B 197 ErbStR). U.E. strittig, da sachliche Befreiungungstatbestände auf der Bewertungsebene fehl am Platz sind (dazu BVerfG vom 07.11.2006, BStBl II 2007, 192). Da die dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen in Friedenszeiten keine Nutzung erfahren, kann man § 197 BewG auch dahingehend verstehen, dass der Gesetzgeber insoweit der Nichtnutzung auch keinen (gemeinen) Wert beimessen möchte. Der Wertansatz der Substanz erfolgt demnach auf der Bewertungsebene mit 0 EUR.

 

Rz. 2

Werden bei einem bebauten Grundstück nur Gebäudeteile für Zwecke i. S. d. § 197 BewG genutzt, müssen je nach Bewertungsverfahren (§ 182 BewG) die entsprechenden Parameter angepasst werden (z. B. Nichtansatz der entsprechenden Flächen).

 

Rz. 3

vorläufig frei

2 Dem Zivilschutz dienend

 

Rz. 4

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nicht militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zum Zivilschutz gehören insb. (§ 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes – ZSKG):

  1. der Selbstschutz,
  2. die Warnung der Bevölkerung,
  3. der Schutzbau,
  4. die Aufenthaltsregelung,
  5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
  6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
  7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

Dem Zivilschutz dienen daher insb.:

  • Luftschutz- und Atomschutzbunker,
  • Hausschutzräume wie Druckkammern, Gasschleusen, Luftschutzkeller.
 

Rz. 5

Eine nur gelegentliche oder geringfügige Mitbenutzung der Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke ist für die Gewährung der sachlichen Befreiung unschädlich. Diese liegt z. B. vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet werden muss. Werden in dem Gebäudeteil lediglich Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt, handelt es sich ebenfalls um eine geringfügige Mitbenutzung.

Dagegen ist § 197 BewG nicht anzuwenden, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen ständig anderen Zwecken dienen, z. B. als Lager-, Lehr- oder Ausbildungsräume, Fitnessraum oder als Abstellplatz für Fahrzeuge.

 

Rz. 6

vorläufig frei

3 Grund und Boden

 

Rz. 7

Der Wert des Grund und Bodens ist hingegen mit dem gesamten Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG anzusetzen; er unterliegt nicht § 197 BewG und bildet den Grundbesitzwert der wirtschaftlichen Einheit (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG). Dies gilt dann, wenn sich auf dem Grundstück ausschließlich Gebäude befinden, welche die Voraussetzungen des § 197 BewG erfüllen.

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