Richtlinien:

R B 151.2 bis 151.7 ErbStR.

 

Tz. 1

Ist eine wirtschaftliche Einheit (in § 3 Satz 1 BewG ungenau als "Wirtschaftsgut" formuliert) mehreren Personen zuzurechnen, so ist ihr Wert im Ganzen zu ermitteln und sodann auf die Beteiligten zu verteilen. Davon sind die Fälle betroffen, in denen die wirtschaftliche Einheit dem Erblasser/Schenker oder dem Erwerber nur anteilig als Eigentum zuzurechnen ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob zivilrechtlich eine Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft besteht (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Anwendungsfälle sind bspw. die Erbschaft eines Grundstücks, das dem Erblasser alleine gehörte, durch eine Erbengemeinschaft oder die Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft.

Die Ermittlung des Bedarfswerts wird in diesen Fällen gegenüber den beteiligten Personen einheitlich vorgenommen (§ 3 Satz 1 BewG). Der ermittelte Bedarfswert wird sodann auf die Beteiligten verteilt (§ 3 Satz 2 HS 1 BewG). Vgl. dazu auch die Ausführungen in § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG i. V. m. R B 151.2 bis 151.7 ErbStR

 

Tz. 2

Der Bedarfswert ist dann nicht zu verteilen, wenn die Gemeinschaft selbst steuerpflichtig ist (§ 3 Satz 2 HS 2 BewG). Gemeinschaften in diesem Sinne sind Gesamthandsgemeinschaften. Nach dem BFH-Urteil vom 14.09.1994 (BStBl II 1995, 81; bestätigt durch BFH-Urteil vom 05.02.2020, BStBl II 2020, 658) sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer – unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist – die Gesamthänder als bereichert anzusehen, wenn einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zufällt; Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. v. § 20 ErbStG ist in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern sind die Gesamthänder. Somit kann eine Gesamthandgemeinschaft insoweit selbst nicht steuerpflichtig sein, womit § 3 Satz 2 HS 2 BewG i. R.d. Bedarfsbewertung ins Leere geht. Bedeutung hat er z. B. noch für die Feststellung von Einheitswerten (bis 2024, vgl. § 19 BewG) bzw. Grundsteuerwerten (ab 2025, vgl. § 219 i. V. m. § 266 Abs. 1 BewG) für Zwecke der Grundsteuer, da hier Steuerschuldner die Gesellschaft selbst ist (§ 10 Abs. 3 GrStG).

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