Rz. 237

§ 13a Abs. 8 regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten. Ist neben inländischem Vermögen auch ausländisches Vermögen, welches zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 gehört, d. h. begünstigtes Vermögen, das sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet (s. dazu § 13b Rn. 47 ff), Gegenstand einer Übertragung, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 9 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b vorliegen sowie im Nachsteuerzeitraum nicht gegen die Lohnsummenvorschrift nach Abs. 3 und die Behaltensfrist nach Abs. 6 verstoßen wird. Dem Steuerpflichtigen werden damit erhöhte Mitwirkungspflichten auferlegt, welche sich aufgrund der nur eingeschränkten Befugnisse der deutschen Finanzbehörden bei Auslandssachverhalten auch bereits allgemein aus § 90 Abs. 2 AO ergeben (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 461).

 

Rz. 238

Im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer müssen alle Merkmale nachgewiesen werden, die für die Steuerbefreiung erforderlich sind. Dies umfasst einen Nachweis über die Rechtsform des übertragenen Vermögens, die zugrunde liegenden Beteiligungsverhältnisse und die Abgrenzung zwischen operativem Vermögen und Verwaltungsvermögen (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 463). Kann die ausländische Rechtsform nicht ohne Weiteres als Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. als Einzelunternehmen qualifiziert werden, ist ggf. ein Rechtsformvergleich vorzunehmen. Die Nachweispflicht erstreckt sich hierbei insb. auch auf die in den Rechtsformvergleich einbezogenen Tatbestände und kann durch Vorlage z. B. des Gesellschaftsvertrags, ausländischer Handelsregisterauszüge o. Ä. erfüllt werden. Im Übrigen sollten als Nachweise entsprechende Stichtagsbilanzen bzw. – wenn der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer kurz vor oder nach dem Abschlussstichtag liegt – auch der jeweilige Jahresabschluss akzeptiert werden.

 

Rz. 239

Weder der Gesetzgeber noch die Verwaltung haben präzisiert, ob die Nachweispflicht für die Einhaltung der Mindestlohnsumme sowie das Nichterfüllen der Tatbestände in Abs. 6 jährlich oder am Ende des fünf- oder siebenjährigen Beurteilungszeitraumes zu erfüllen ist. Zumindest hinsichtlich der Mindestlohnsumme wäre es unverhältnismäßig, einen jährlichen Nachweis vom Steuerpflichtigen zu verlangen, da ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung sowieso erst mit Ablauf der fünf- bzw. siebenjährigen Lohnsummenfrist verwirklicht wird. Eine Unterschreitung der anteiligen Mindestlohnsumme in einem Jahr ist nämlich steuerlich unbeachtlich; hieraus ergibt sich auch ferner keine Indizwirkung, dass mit einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme zum Ablauf der Lohnsummenfrist zu rechnen ist.

 

Rz. 240

An den Nachweis, dass während der Behaltensfrist keine schädliche Veräußerung oder ein anderer Tatbestand des Abs. 6 vorliegt, sollten u. E. – wenn überhaupt – keine hohen Anforderungen gestellt werden. Schließlich wird es für den Steuerpflichtigen kaum möglich sein, einen jährlichen Nachweis anders als durch einfache schriftliche Erklärung zu erbringen, dass ein Tatbestand des Abs. 6 nicht verwirklicht wurde. Zwar wird in der Literatur empfohlen, in Bezug auf die Veräußerungstatbestände die ausländische Einkommensteuererklärung als Nachweis anzuführen (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 465). Aus dieser wird sich aber ggf. nicht entnehmen lassen, ob z. B. eine Zuführung zu betriebsfremden Zwecken i. S. d. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 vorliegt, wenn dieser Vorgang im Ausland steuerlich nicht erfasst wird.

 

Rz. 241

vorläufig frei

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