Rz. 178
Der Inlandsbegriff wird im Gesetz nicht definiert. Der Inlandsbegriff umfasst wohl unstreitig das Bundesgebiet. Nach § 2 Abs. 2 ErbStG gehört zum Inland auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht und ausgebeutet werden. Die Bedeutung für die Praxis dürfte gering sein.
Rz. 179
vorläufig frei
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