Rz. 232

§ 13a Abs. 7 regelt die Anzeigepflichten des Erwerbers bei einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme i. S. d. Abs. 3 Satz 1 oder bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist i. S. d. Abs. 6. Da das Finanzamt durch die Anzeige nach § 30 ErbStG zwar von dem Erwerb an sich Kenntnis erlangt hat, die Voraussetzungen für den rückwirkenden (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags nach Abs. 1 und, im Falle des Behaltensfristverstoßes nach Abs. 6, auch des Abzugsbetrags nach Abs. 2 jedoch nicht von dem Betriebsfinanzamt zu ermitteln und dem Erbschaftsteuerfinanzamt mitzuteilen sind (Hannes/Holtz in M/H/H, § 13a Rz. 100), wird dem Erwerber durch Abs. 7 im Hinblick auf die Verwirklichung eines Nachsteuertatbestands eine Mitwirkungspflicht auferlegt.

 

Rz. 233

Nach Abs. 7 Satz 1 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt das Unterschreiten der Mindestlohnsumme innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist nach Abs. 6 ist dagegen sogar innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, nachdem der nachsteuerschädliche Tatbestand verwirklicht wurde (Abs. 7 Satz 2). Die Anzeige ist eine Steuererklärung i. S. d. AO (Abs. 7 Satz 4), weshalb mündliche oder zur Niederschrift beim Finanzamt abgegebene Anzeigen keine befreiende Wirkung entfalten.

 

Rz. 234

Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt (Abs. 7 Satz 6). Der Erwerber hat damit zwar nicht einzelne Geschäftsvorgänge dahingehend auszuwerten, ob diese zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist i. S. d. Abs. 6 führen. Er hat jedoch Überlegungen dahingehend zu treffen, ob im Einzelnen überhaupt ein Nachsteuertatbestand ausgelöst oder die Mindestlohnsumme unterschritten wurde. Lässt sich Letzteres noch vergleichsweise ohne allzu großen Aufwand durch den Erwerber ermitteln, wenn es sich nicht gerade um eine Minderheitsbeteiligung handelt und nach Ablauf der Lohnsummenfrist der zeitnahe Einblick in die Bücher des Unternehmens gewährleistet ist, kann es im Bereich der Behaltensregelungen nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Erwerber und Finanzamt kommen, wenn bspw. Vermögensgegenstände veräußert werden und diese ggf. eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen könnten. In Zweifelsfällen wird dem Erwerber zu raten sein, aus Vorsichtsgründen den jeweiligen Geschäftsvorfall anzuzeigen und so die Anzeigefrist zu wahren, auch wenn nach Ansicht des Erwerbers kein Nachsteuertatbestand ausgelöst wurde (so auch Hannes/Holtz in M/H/H, § 13a Rz. 100). Wurde das begünstigt erworbene Vermögen nachsteuerunschädlich an einen Dritten geschenkt, sollte Letzterer dem Vorerwerber mitteilen, dass das Vermögen der Lohnsummenregelung bzw. der Behaltensfrist unterliegt, damit der Vorerwerber im Falle eines Lohnsummen-/Behaltensfristverstoßes eine entsprechende Anzeige nach Abs. 7 Satz 4 bei dem zuständigen Finanzamt einreichen kann.

 

Rz. 235

Da das Finanzamt bei Verwirklichung eines Nachsteuertatbestands oftmals nicht sehr zeitnah von dem Ereignis Kenntnis erlangen dürfte, z. B. weil der Steuerpflichtige über die Verwirklichung selbst in Unkenntnis war oder Meinungsverschiedenheiten über die Relevanz des Ereignisses für die Auslösung eines Nachsteuertatbestands bestehen und daher keine fristgerechte Anzeige i. S. d. Vorschrift erfolgt ist (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 451), sieht Abs. 7 Satz 3 vor, dass die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres nach Kenntniserlangung durch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt abläuft. Nicht ausreichend ist demnach, wenn lediglich irgendein Finanzamt oder eine Dienststelle, die nicht mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer betraut ist, Kenntnis über die Erfüllung des Nachsteuertatbestands erlangt (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 452).

 

Rz. 236

vorläufig frei

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