Rz. 342

Die Verwaltung behandelt den Eintritt aufgrund der Eintrittsklausel rückwirkend als Erwerb von Todes wegen, d. h. als Erwerb vom Erblasser, wenn der Eintritt unmittelbar nach dem Erbfall erfolgt: Der Eintritt eines Erben aufgrund einer Eintrittsklausel ist kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG. Macht der Erbe in der Abfindungsvariante von seinem Eintrittsrecht Gebrauch, vollzieht sich dessen Eintritt in die Gesellschaft dergestalt, dass die Einlage in Form des Erlöschens des bereits entstandenen und dem Eintrittsberechtigten zugewandten Abfindungsanspruchs erbracht wird (s. Hübner/Maurer, ZEV 2009, 361, 364; a. A. Gottschalk in T/G/J/G, § 3 Rn. 148, welcher von einem Anwachsungs- und nicht von einem (begünstigten) Abfindungserwerb ausgeht).

 

Rz. 343

Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen und gewährt dem eintretenden Erben die Betriebsvermögensbegünstigung der §§ 13a, 13b (s. R E 13b.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Im Falle des Eintritts eines Nichterben, dem der Abfindungsanspruch vermächtnisweise zugewendet worden ist, gilt dies jedoch nur, wenn die Eintrittsklausel derart ausgestaltet ist, dass der Nichterbe gegen Leistung einer Einlage in Höhe des dem Erblasser zustehenden Abfindungsanspruches eintrittsberechtigt ist und der Abfindungsanspruch im Rahmen eines Vermächtnisses erworben wurde. Damit (d. h. mit dieser Billigkeitsregelung) tritt der Steuerwert des Anteils nach § 12 Abs. 5 ErbStG an die Stelle des Kapitalwerts des ansonsten gegebenen Abfindungsanspruches.

 

Rz. 344

Gesamtfazit: Die erbschaftsteuerliche Nachfolge in die Mitunternehmerstellung zeigt von den Rechtsfolgen her Wertungswidersprüche auf. Die meisten Regelungen sind nur vom Ergebnis her nachvollziehbar.

 

Rz. 345

Ergänzend (und durch R 51 Abs. 3 ErbStR 2003 klargestellt) ist bei der Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften noch auf folgende Punkte hinzuweisen:

 

Rz. 346–359

vorläufig frei

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