Rz. 118

Eine Vielzahl der in § 13a Abs. 6 ErbStG aufgeführten Begriffe suggeriert eine Nähe zum Ertragsteuerrecht. Strittig ist jedoch, ob die ertragsteuerlichen Definitionen vollumfänglich zu übernehmen sind (Crezelius, DB 1994, 1584, 1587), ein spezielles erbschaftsteuerliches Begriffsverständnis besteht (Kobor, Auslegung im Erbschaftsteuergesetz, 113 ff.) oder eine vom EStG ausgehende Auslegung mit einschränkender teleologischer Reduktion erfolgt (Jülicher, DStR 1997, 1949 f.). Der BFH geht grundsätzlich von einem strengen ertragsteuerlichen Begriffsverständnis aus (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 207).

 

Rz. 119

Unklar, aber aus praktischer Sicht von großer Bedeutung ist die Frage, ob Veräußerungsvorgänge zivilrechtlich oder wirtschaftlich zu verstehen sind, zumal nicht selten der zivilrechtliche Eigentumsübergang noch innerhalb der Behaltensfrist, der wirtschaftliche Eigentumsübergang außerhalb dieser liegt. Ersteres entspräche der zivilrechtlichen Maßgeblichkeit des Erbschaftsteuerrechts, Letzteres dem ertragsteuerlichen Verständnis (wirtschaftliches Eigentum gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).

 

Rz. 120

Die Rechtsprechung (FG Düsseldorf vom 23.02.2005, 4 K 1218/03, EFG 2006, 1138; FG Düsseldorf vom 05.04.2006, 4 K 3585/02, EFG 2006, 991) stellt auf den zivilrechtlichen Eigentumsübergang ab (dingliches Rechtsgeschäft). Im Schrifttum wird oftmals auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abgestellt (Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 13a Rz. 89; Löcherbach in V/S/W, § 13a Rn. 84). Die Finanzverwaltung stellt willkürlich auf das obligatorische Rechtsgeschäft ab, wohl um nicht gewollte Gestaltungen zu vermeiden (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2; R E 13a.14 Abs. 1 Satz 2; R E 13a.16 Abs. 1 Satz 2 ErbStR; a. A. Brandender/Gräfe/Freund, ZEV 2020, 79, 81; Winter, ZEV 2019, 128 f.). Diese Auffassung widerspricht jedoch erbschaftsteuerlichen Prinzipien: Letztlich maßgeblich ist der tatsächliche spätere Eintritt des Erwerbs, nicht die vertragliche Einigung hierüber.

 

Rz. 121

vorläufig frei

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