Rz. 80

Ist weder der Erblasser bzw. Schenker ein Inländer noch der Erwerber des Vermögens, steht aber das Vermögen in Beziehung zum Inland, findet die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Anwendung.

 

Rz. 81

Angestoßen durch die Entscheidung des EuGH in der Rs. "Mattner" (EuGH vom 22.04.2010, DStR 2010, 861) hatte der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 ErbStG für bestimmte, der beschränkten Steuerpflichtige unterliegende Vorgänge ein Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht eingeführt (s. Rn. 180 ff.). Weitere Voraussetzung für die Anwendung der beschränkten Steuerpflicht ist somit, dass von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht wurde. Durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist die Vorschrift wieder abgeschafft worden. Durch die gleichzeitige Modifikation des § 16 Abs. 2 ErbStG, mit dem ein verwandtschaftsabhängiger Freibetrag mit anteiliger Wertrelation eingeführt wurde (s. § 16 Rn. 24 ff.), sind die ursprünglichen Bedenken weitestgehend beseitigt.

 

Rz. 82

Die Steuerfolgen der beschränkten Steuerpflicht unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von der unbeschränkten Steuerpflicht (s. Rn. 120 ff.).

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