Rz. 85

Der Steuerpflichtige hat seit dem 01.01.1974 die Möglichkeit, die einmal getroffene Entscheidung für die Ablösung der Jahressteuer rückgängig zu machen und die verbleibende Steuer durch Zahlung eines Einmalbetrags abzulösen. Die Ablösung erfolgt jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin. Dies ist grundsätzlich der Jahrestag des Zeitpunkts der Steuerentstehung, bei Erwerben von Todes wegen somit der Jahrestag des Erbfalls, bei Zuwendungen unter Lebenden der Jahrestag der Schenkung.

 

Rz. 86

Die Ablösung hat auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Der Antrag ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.

 
Praxis-Beispiel

E hat nach dem Tod ihres Ehemannes vermächtnisweise eine Rente erworben. Der Erbfall trat am 15.01. ein. Zu diesem Stichtag wird in den Folgejahren jeweils die Jahressteuer erhoben. Bis zu welchem Stichtag ist der Antrag auf Ablösung zu stellen?

Lösung:

Der Antrag auf Ablösung ist bis zum 01.12. des Vorjahres zu stellen.

 

Rz. 87–89

vorläufig frei

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