Rz. 282

Der Erwerber kann die von ihm geschuldete Erbschaftsteuer für seinen Erwerb nicht von diesem abziehen (s. § 10 Abs. 8 ErbStG). Nicht von diesem Verbot erfasst wird die Erbschaftsteuer, die der Erwerber z. B. auf Grund testamentarischer Verfügungen für Dritte zu entrichten hat (s. auch § 10 Abs. 2 ErbStG). Ebenfalls nicht von dem Abzugsverbot erfasst wird die Erbschaftsteuer, die der Erblasser für Vorerwerbe schuldete, hier ist ein Abzug gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG möglich (s. BFH vom 22.11.2006, BFH/NV 2007, 395).

 

Rz. 283

Es ist umstritten, ob die Vorschrift sich auch auf eine ausländische Erbschaftsteuer bezieht. Die wohl h. M. geht davon aus, dass ein Abzug nicht möglich ist. Zum einen, weil § 10 Abs. 8 ErbStG nicht zwischen inländischer und ausländischer Steuer differenziert, zum anderen, weil die Frage der Berücksichtigung von Auslandssteuern in § 21 ErbStG abschließend geregelt sei (s. Gebel, ZEV 2006, 130; s. Weinmann in M/W, § 10 Rn.  110).

 

Rz. 284

Hannes/Holtz (in M/H/H, § 10 Rn. 77) vertreten hingegen die Position, § 10 Abs. 8 ErbStG schließe nur den Abzug ausländischer Erbschaftsteuern von der Bemessungsgrundlage der ausländischen Steuern und inländischer Erbschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage der inländischen Steuer aus, sei jedoch nicht anwendbar auf den Abzug ausländischer Erbschaftsteuern von der Bemessungsgrundlage der inländischen Erbschaftsteuer. Für diese existiere ein Wahlrecht zwischen einer Anrechnung gem. § 21 ErbStG, die im Regelfall günstiger sei, und einem Abzug nach § 10 Abs. 5 ErbStG (ausführlich hierzu s. § 21 Rn. 2). Für ein solches Wahlrecht finden sich jedoch keine Anhaltspunkte im Gesetz.

 

Rz. 285

Das FG Düsseldorf (s. FG Düsseldorf vom 13.05.2009, ZEV 2009, 526) hat sich der h. M. angeschlossen und einen Abzug ausländischer Erbschaftsteuer abgelehnt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt bislang. Nach BFH-Urteil vom 19.06.2013 (BStBl II 2013, 746) wird die ausländische Steuer dann als Nachlassverbindlichkeit nicht berücksichtigt, wenn ihr Abzug nicht oder nur unvollständig möglich ist.

 

Rz. 286

Möglich ist ein Abzug von Steuern, die nicht der deutschen. Erbschaftsteuer entsprechen, wie z. B. der kanadischen Capital Gains Tax (BFH vom 16.04.1995, BStBl II 1995, 540).

 

Rz. 287

Der neu eingefügte Satz 2 in § 10 Abs. 8 ErbStG hat lediglich klarstellenden Charakter.

 

Rz. 288–289

vorläufig frei

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