Rz. 265

Sind einzelne Vermögensgegenstände komplett gem. § 13 ErbStG von der Steuer befreit, so sind damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden nicht abzugsfähig. Da dies auch dann gilt, wenn der Steuerwert der Schulden über dem Steuerwert der Vermögensgegenstände liegt, besteht gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG zu verzichten. Da ein Verzicht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich ist, sollte im Zweifelsfall stets der Steuerbescheid abgewartet werden, um sicher zu sein, dass die Steuerwerte der Vermögensgegenstände auch tatsächlich unter denen der Schulden liegen.

 

Rz. 266

Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die Steuerbefreiung durch eine Freibetragsregelung insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eintritt (vgl. RE 10.10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR).

Zu den umstrittenen Punkten gehört die Frage, ob beim Pflichtteilsrecht das Abzugsverbot des § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG greift, soweit in die Berechnung des Pflichtteils Vermögensgegenstände einbezogen worden sind, die bei der Erbschaftsteuer steuerbefreit sind. Dies hängt davon ab, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerbefreiten Vermögensgegenständen und den Pflichtteilsschulden bejaht wird oder nicht. Die FinVerw geht bislang davon aus, dass speziell beim Pflichtteilsanspruch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen erworbenen Vermögensgegenständen besteht, was dazu führt, dass eine Kürzung des Schuldenabzugs erfolgen muss (vgl. auch R E 10.10 Abs. 3 ErbStR). Das FG Rheinland-Pfalz hat für den Fall eines Erwerbs von nach § 13a ErbStG a. F. begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtteilsschuld und den Anteilen bejaht und die Schulden anteilig gekürzt (s. FG Rheinland-Pfalz vom 03.06.2004, DStRE 2004, 1158). Die Literatur bejaht überwiegend den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Pflichtteilsanspruch und steuerbefreiten Vermögensgegenständen, die in dessen Berechnung eingeflossen sind (s. Stempel, UVR 2001, 136). Rieker spricht sich dafür aus, einen wirtschaftlichen Zusammenhang nur in den Fällen zu bejahen, in denen der Erbe in den Genuss der steuerbefreiten Gegenstände kommt, nicht aber z. B. bei Gegenständen, die im Wege des Sachvermächtnisses an Dritte weiterzugeben sind (Rieker, 2007, 59). Für die Berechnung, inwieweit Pflichtteilsschulden auf steuerbefreite Vermögensgegenstände entfallen, s. Stempel, UVR 2001, 137 ff.

 

Rz. 267–269

vorläufig frei

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