Rz. 240

Abzugsfähig sind alle Kosten, die erforderlich sind, um den Nachlass in das Vermögen des Erben zu überführen. Zu diesen Kosten zählen die Kosten bei Gerichten, Notaren oder Rechtsanwälten für die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages, Erteilung von Erbscheinen, Grundbuchkosten für die Umschreibung eines Grundstücks. Ist die Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen mit Kosten verbunden, z. B. für Überweisungen oder Grundbuchkosten, so sind diese Kosten vom Erben zu tragen, da er die Übereignung des Gegenstandes schuldet. Auch diese Kosten sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG voll abzugsfähig, wie auch die Kosten für ein Gutachten zur Wertermittlung beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen usw. (s. HE 10.7 2,4 ErbStH).

 

Rz. 241

Da das Gesetz auch die Kosten für die Verteilung des Nachlasses zum Abzug zulässt, können auch die Kosten der Erbauseinandersetzung abgezogen werden, sofern diese entstanden sind, um die Erben in den jeweiligen Besitz der ihnen aus der Erbschaft zustehenden Gegenstände zu kommen. Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen, ferner die für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten (vgl. BFH vom 09.12.2009, BFH/NV 2010, 1190). Nicht hierzu zählen jedoch grundsätzlich die Kosten für die Verwertung von Nachlassgegenständen, z. B. in Form von Maklergebühren (s. FG Niedersachsen vom 04.10.1991, EFG 1992, 141). Etwas anderes soll dann gelten, wenn die Verwertung erforderlich ist für die Erfüllung von vom Erblasser angeordneten Verfügungen (s. BFH vom 28.06.1995, BStBl II 1995, 786). Abzugsfähig sind allerdings nach dem BFH (vom 14.10.2020, DStR 2021, 718) die Räumungskosten und die Kosten für die Haushaltsauflösung der Wohnung des Erblassers. Diese Kosten sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Diese Kosten seien Erwerbsaufwand i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG, der Begriff des Erwerbsaufwandes sei weit auszulegen. Es zeigt sich mit dieser Entscheidung, dass die Kostenverursachung durch den Erben (Auftragsvergabe) allein nicht gegen die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit spricht (so Demuth/Braun, NWB-EV 2021, 201 (203), die jedoch zu einer genauen Dokumentation der notwendigen Kosten raten, um die Abgrenzung zu nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten nachweisbar zu machen).

 

Rz. 242

Auch die Kosten für einen Testamentsvollstrecker sind abzugsfähig. Dieser kann gem. § 2221 BGB eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat. Zur Frage, was als angemessene Vergütung zu gelten hat, wurden verschiedene Tabellen entwickelt (s. hierzu Reimann in Staudinger, § 2221 Rn. 39 ff.). Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung selbst zu regeln (s. Weidlich in Grüneberg, § 2221 Rn. 1). Während der RFH noch die Ansicht vertrat, auch in diesem Fall sei nur die angemessene Vergütung abzugsfähig (s. RFH vom 08.07.1937, RStBl 1937, 973), hat der BFH mit Urteil vom 02.02.2005 (BStBl II 2005, 489) entschieden, dass die Testamentsvollstreckervergütung, sofern sie vom Erblasser festgesetzt wurde, auch dann abzugsfähig ist, wenn sie nicht angemessen ist. Zwar wird die Testamentsvollstreckervergütung, soweit sie unangemessen ist, zivilrechtlich als Vermächtnis behandelt. Der Grund hierfür liegt jedoch nur darin, dass die Testamentsvollstreckergebühren in der Nachlassinsolvenz Masseschulden sind und damit vorrangig bedient werden. Der Erblasser soll nicht die Möglichkeit haben, über die Bestimmung einer unangemessen hohen Gebühr die anderen Nachlassgläubiger zu benachteiligen. Steuerrechtlich stellen die Testamtensvollstreckergebühren, auch soweit sie unangemessen sind, für den Testamentsvollstrecker Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Würden sie erbschaftsteuerrechtlich ebenso wie im Zivilrecht als Vermächtnis behandelt werden, so müsste der Testamentsvollstrecker sie außerdem noch der Erbschaftsteuer unterwerfen. Um diese systemwidrige Doppelbelastung zu vermeiden, soll die Gebühr in vollem Umfang gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigungsfähig sein.

 

Rz. 243

Nicht abzugsfähig sind hingegen die Kosten für den Testamentsvollstrecker, soweit diese auf die Verwaltung des Nachlasses entfallen. Dies ergibt sich eindeutig aus Satz 3. Von Bedeutung ist dies insb. bei der Anordnung einer sog. Dauertestamentsvollstreckung.

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