Rz. 74

Verzichtet der Berechtigte gegenüber dem Verpflichteten auf das Renten- oder Nutzungsrecht, hat dies keine Auswirkungen auf die Jahresbesteuerung. Die Jahressteuer fällt somit unverändert in gleicher Höhe bis zum Tod des Berechtigten an (s. BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1989, 896). Dies ist damit zu begründen, dass auch im Fall der Sofortbesteuerung keine Berichtigung erfolgt. Die Korrekturvorschrift des § 14 Abs. 2 BewG ist bei Verzicht nicht anwendbar, sondern nach der Entscheidung des BFH vom 28.06.1989 (BStBl II 1989, 896) nur im Falle des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten.

 

Rz. 75

Zu prüfen ist, ob in dem Verzicht auf das Renten- oder Nutzungsrecht ein eigener steuerpflichtiger Schenkungsvorgang liegt. Im Regelfall dürfte eine Schenkung des Berechtigten der Rente oder der Nutzungen an den Verpflichteten vorliegen. Besteht die Verpflichtung in Form einer Rente, kann die Steuerlast für diesen Schenkungsvorgang unter Umständen vermindert werden, wenn in einem ersten Schritt die Rente in einen gleichwertigen Nießbrauch umgewandelt wird. Für diesen findet dann die Höchstbetragsbeschränkung gemäß § 16 BewG Anwendung.

 

Rz. 76

Auch eine Ablösung des Renten- oder Nutzungsrechts gegen eine Einmalzahlung lässt die Jahresbesteuerung unberührt.

 

Rz. 77

Hinweis: Um die fortdauernde Belastung des Berechtigten der Rente oder der Nutzungen durch die Steuer zu berücksichtigen, bietet sich ein teilweiser Verzicht an. Ein Teilbetrag der Rente oder der Nutzungen, der die Jahressteuer abdeckt, sollte dann noch bestehen bleiben.

 

Rz. 78–79

vorläufig frei

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