Rz. 18

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterwirft der Erbschaftsteuer das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Die Besteuerung findet in einem Abstand von 30 Jahren statt. Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass das Vermögen der Familienstiftung bzw. des Familienvereins in einem wiederkehrenden zeitlichen Rhythmus, der in etwa einem Generationswechsel entsprechen soll, besteuert wird. Insoweit soll ein gewisser Gleichlauf mit der Besteuerung natürlicher Personen im Erbfall stattfinden. Die Regelung ist trotz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken (vgl. Jülicher in T/G/J/G, § 1 ErbStG Rn. 39 sowie Hannes/Holtz in M/H/H, § 1 Rn. 15) vom BVerfG als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden (BVerfG vom 08.03.1983, BStBl II 1983, 778). Zu den Einzelheiten, die für das Vorliegen einer Familienstiftung bzw. eines Familienvereins erforderlich sind, s. Rn. 208 ff. sowie R E 1.2 ErbStR; zur strukturellen Kritik der Erbersatzsteuer als Vermögensteuer s. Rn. 1.

Nicht erfasst von der Vorschrift werden allerdings nichtrechtsfähige Stiftungen (BFH vom 25.01.2017, BFH/NV 2017, 698; vgl. auch zum (aufgehobenen) Urteil der Vorinstanz Niemann, DStR 2016, 2888).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge