Rz. 107

Nach der wortlautgetreuen Auslegung wird in § 13b Abs. 2 ErbStG danach unterschieden, ob die Altersvorsorgeverbindlichkeiten durch Treuhandverhältnisse abgesichert sind, während bei der Ausklammerung (aus dem Verwaltungsvermögen) gem. § 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG die Absicherung durch ein Treuhandverhältnis nicht vorgesehen ist. U.E. und bei Kenntnis der Intention des Gesetzgebers handelt es sich eher um einen redaktionellen Fehler und der Einschub "Treuhand-Absicherung" kommt in beiden Absätzen zum Zuge (siehe z. Ans. der FinzV. Rz. 134).

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