Rz. 43

Schwierig ist die Berechnung der Steuerentlastung, wenn es mehr als einen Vorerwerb gibt und diese gemäß § 14 ErbStG zusammengerechnet werden müssen. Trotz der Zusammenrechnung behalten die verschiedenen Erwerbe ihre Eigenständigkeit und es kommt darauf an, wann für die einzelnen Vorerwerbe die Steuer entstanden ist. Allerdings führt die Zusammenrechnung dazu, dass der zweite Erwerb überproportional besteuert wird, so dass meist für den ersten Erwerb § 27 Abs. 3 ErbStG Anwendung findet, nicht jedoch auf den zweiten Erwerb. Die zu § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ergangene Rechtsprechung findet zu § 27 ErbStG keine Anwendung, da § 27 ErbStG keine fiktive Steuerberechnung vorsieht und es sich um eine separate Ermittlungsvorschrift handelt (FG Münster vom 09.06.2016, EFG 2016, 1530).

 
Praxis-Beispiel

Am 15.03.2014 schenkt der A seinem Sohn S ein Grundstück mit einem Steuerwert von 500.000 EUR. Als der A kurze Zeit darauf am 28.08.2015 verstirbt ist Alleinerbe sein Sohn S. Der Nachlass besteht ausschließlich aus einem Wertpapierdepot und hat einen Steuerwert von 1.000.000 EUR. S verstirbt seinerseits am 10.10.2019. Erbin ist seine Tochter T. Der Nachlass des S hat einen Steuerwert von 1.900.000 EUR, darin enthalten sind die Wertpapiere mit einem Wert von 1.300.000 EUR und das Grundstück mit einem Wert von 600.000 EUR.

Lösung:

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