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Über die Anzeigepflicht des § 33 Abs. 1 ErbStG hinaus sieht § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG für unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren und Depots zu Lebzeiten eine eigene Anzeigepflicht vor (seit 2011 auf elektronischem Wege). Weist der Bankkunde der Bank gegenüber die Übertragung als Schenkung aus, unterwirft diese den Vorgang zwar nicht der Abzugsteuer, zeigt jedoch dem Betriebsstätten-FA einen – grds. steuerbaren – Vorgang an (unabhängig von Wertgrenzen). Verwaltungsintern wird dann das zuständige Erbschaftsteuer-FA informiert. Im Zuge des JStG 2010 wurde der Umfang der von der Bank zu erteilenden Angaben erweitert (Wert zum Übertragungszeitpunkt, ursprüngliche Anschaffungskosten, Angaben zum Schenker, Angaben zum Beschenkten, Empfängerdepot und – soweit bekannt – das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger). Mit diesen Informationen kann das Erbschaftsteuer-FA die Anforderung einer Schenkungsteuererklärung prüfen (s. § 31 Rn. 1).

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