Rz. 66

Die Erstausstattung einer (inländischen) Stiftung oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts löst grds. einen Erwerb i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 aus, vgl. auch die Ausführungen unter § 7 Rn. 641 ff. Für die Stiftung/Vermögensmasse als Erwerber und den Stifter/Errichter besteht eine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 bzw. 2 ErbStG. Ist bei der Dotierung ein inländischer Notar beteiligt, besteht für diesen eine Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG (s. § 34 Rn. 19), was nach § 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG zum Erlöschen der anderen Anzeigepflichten führt.

 

Rz. 67

In Sonderfällen, in denen sich der Errichter noch wesentliche Rechte vorbehält, tritt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Erlöschen der vorbehaltenen Rechte bzw. dem Tod des Errichters ein (s. BFH vom 28.06.2007, BStBl II 2007, 669). Die FinVerw wird hiervon nicht mehr von beteiligten Dritten wie z. B. dem Notar der Testamentseröffnung unterrichtet, da sich das Vermögen bereits bei der zivilrechtlich wirksam errichteten Stiftung und nicht mehr im Nachlass befindet. Insoweit ist die Stiftung nicht über Abs. 3 von ihrer Anzeigepflicht entbunden. Dies vermag auch eine finanzamtsinterne Überwachung dank der erlangten Kenntnisse bei Stiftungserrichtung nicht zu ändern.

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