Rz. 30

Bei der Aufzehrungsmethode werden die Freibeträge vorrangig von dem der Sofortbesteuerung unterliegenden Vermögen abgezogen (s. RFH vom 10.02.1938, RStBl 1938, 396). Verbleibt ein Restfreibetrag oder wird kein sonstiges Vermögen übertragen, wird die Erhebung der Jahressteuer so lange ausgesetzt, bis die Freibeträge aufgezehrt sind. Nach Verbrauch der Freibeträge wird die Steuer von dem vollen Jahreswert erhoben.

 

Beispiel (nach H E 23 ErbStH):

Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 2011 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60.000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 456.000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Hinsichtlich der Rente beantragt sie die Jahresversteuerung.

Lösung:

Für die ersten fünf Jahre (5 × 60.000 EUR) ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf den "Restfreibetrag" von 300.000 EUR nicht zu erheben. Ab dem sechsten Jahr fällt die Jahressteuer von 9.000 EUR an.

Hätte das erworbene Barvermögen in Abwandlung des Beispiels nur 443.000 EUR betragen, stände für das sechste Jahr noch ein Restfreibetrag von 13.000 EUR zur Verfügung (756.000 EUR ./. 443.000 EUR ./. 5 × 60.000 EUR). Im sechsten Jahr ergäbe sich in diesem Fall die Jahressteuer wie folgt:

Ab dem siebten Jahr würde die Jahressteuer dann erst in voller Höhe von 9.000 EUR erhoben werden.

 

Rz. 31–32

vorläufig frei

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