Rz. 10

Obwohl § 96 BewG zu den staatlichen Lotterieeinnehmern anders als bei den freiberuflich Tätigen nicht ausdrücklich auf § 18 EStG (in diesem Fall auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG) verweist, gelten auch hier für die Gesetzesanwendung die ertragsteuerlichen Kriterien und Entscheidungen (wie z. B. BFH vom 19.11.1985, BStBl II 1986, 719). Allerdings haben sie für das Bewertungsrecht keine praktische Bedeutung, da es für die Bewertung aufgrund der durch § 96 BewG angeordneten Gleichstellung mit dem Gewerbebetrieb unbeachtlich ist, ob der staatliche Lotterieeinnehmer gewerblich oder selbstständig tätig ist (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 96 BewG Rz. 16; Eisele in R/T, § 96 Rz. 11). Bedeutung hätte dies nur, wenn eine Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten für die Bewertung relevant wäre.

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