Rz. 50

Als Inländer, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen können, gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG).

 

Rz. 51

Sitz und Geschäftsleitung sind nach den Vorschriften der §§ 10, 11 AO zu bestimmen. Demnach befindet sich der Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Falls ausnahmsweise beide Orte nicht identisch sein sollten, genügt es, wenn sich einer der beiden Orte im Inland befindet (s. auch Rn. 55). Auch wenn für die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine eigene Entscheidung über Sitz und Geschäftsleitung zu treffen ist, wird regelmäßig die ertragsteuerliche Beurteilung herangezogen werden.

 

Rz. 52

Körperschaften im Sinne der Vorschrift sind insbesondere die Kapitalgesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Deren Erwerb ist jedoch in den meisten Fällen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerfrei..

 

Rz. 53

Bei einer Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft ist zu prüfen, ob die Kapitalgesellschaft selbst oder ihre Gesellschafter Erwerber i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind (s. § 7 Rn. 417 ff.).

Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. Vorschrift sind insbesondere nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen. Da die Rechtsfähigkeit keine Rolle spielt, sind z. B. nicht rechtsfähige Stiftungen mit einzubeziehen (vgl. Hübner/Currle/Schenk, DStR 2013, 1966).

 

Rz. 54

Die Personengesellschaft fällt nicht unter diese Vorschrift (so im Ergebnis BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 81). Empfänger der Zuwendung sind bei einer Schenkung an eine Personengesellschaft oder bei einer Erbschaft durch eine Personengesellschaft die einzelnen Gesamthänder (s. § 1 Rn. 12 f.).

 

Rz. 55

Hinweis: Bei Einschaltung ausländischer Familienstiftungen und Trusts kann es zu einer inländischen Steuerpflicht kommen, wenn aufgrund der Beteiligung deutscher Staatsangehöriger die Finanzverwaltung die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland annimmt (s. auch Rn. 50).

 

Rz. 56–59

vorläufig frei

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