Rz. 15

Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können – um eine Reduzierung des Familienvermögens zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge übernehmen insoweit den Anteil des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners am Gesamtgut (Sonderrechtsnachfolge), eine Auseinandersetzung findet erbrechtlich nicht statt. § 4 ErbStG fingiert jedoch einen sofort steuerbaren Erwerb der Abkömmlinge von Todes wegen (s. § 4 Rn. 30).

Dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner stehen vorrangig die Verwaltungsrechte am Gesamtgut zu (§ 1487 Abs. 1 BGB). Entsprechend bestimmt § 31 Abs. 3 ErbStG, dass das FA allein von diesem die Steuererklärung verlangen kann. Die gesetzliche Formulierung "kann" impliziert die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung, das FA kann daher auch von den steuerpflichtigen Abkömmlingen die Erklärungsabgabe verlangen.

Darüber hinaus ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner– neben den Abkömmlingen anteilig – Steuerschuldner des gesamten Erwerbs (s. § 20 Rn. 23).

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