Rz. 180

Eine rechtswirksame Vermögensverschiebung und damit eine Ausführung der Schenkung ist jeweils in folgenden Fällen gegeben:

  • Sachschenkungen werden dadurch ausgeführt, dass der Schenker dem Beschenkten den geschenkten Gegenstand übereignet. Dies erfolgt in der Regel durch Einigung und Übergabe, wobei die Einigung auch konkludent erklärt werden kann. Aber auch alle anderen Formen der Übereignung, wie z. B. die Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegenüber einem Dritten, sind möglich. Die Verschaffung wirtschaftlichen Eigentums reicht hingegen für die Ausführung der Schenkung nicht aus (s. BFH vom 01.02.2001, BFH/NV 2001, 1265 m. w. N.). Man wird dies allerdings dahingehend einschränken müssen, dass die Verschaffung wirtschaftlichen Eigentums für die Steuerentstehung dann ausreicht, wenn Gegenstand der Schenkung nach dem Willen des Schenkers die Verschaffung des zivilrechtlichen Eigentums sein soll. Beabsichtigt der Schenker von vornherein nur, dem Beschenkten wirtschaftliches Eigentum zu verschaffen, so muss die Steuer dann auch schon mit der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums entstehen.
  • Umgekehrt hindert es das Entstehen der Schenkungsteuer nicht, dass der Schenker nach wie vor als wirtschaftlicher Eigentümer des Gegenstandes anzusehen ist. Dies betrifft vor allem Fallkonstellationen, in denen sich der Schenker den Nießbrauch an den übertragenen Vermögensgegenständen vorbehält. Der Beschenkte ist in diesen Fällen trotz allem bereichert, da die Nießbrauchsverpflichtung niedriger als der Wert des Schenkungsgegenstandes ist (s. BFH vom 22.09.1982, BStBl II 1983, 179; BFH vom 07.11.2007, DStR 2008, 346). Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall durch Abzug der Nießbrauchslast vom Wert des geschenkten Gegenstandes (s. § 7 Rn 397).
  • Zuwendungszeitpunkt einer Geldschenkung im Wege der Überweisung ist der Tag der Ausführung des Überweisungsauftrages (FG Münster vom 25.04.2013, 3 K 2972/12 Erb, BeckRS 2014, 94821; vom BFH bestätigt, ZEV 2014, 330).
  • Ist Gegenstand der Schenkung die Forderung gegen einen Dritten, so erfolgt die Ausführung durch eine Abtretung der Forderung. In der Regel kann dies formlos, also auch konkludent erfolgen. Der Abtretungszeitpunkt ist mithin der Zeitpunkt der Steuerentstehung.
  • Bei Wertpapieren folgt das Recht an der Forderung dem Recht am Papier. Sie können daher wie Sachen durch Übergabe der Urkunde übertragen werden. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Übergabe. Wenn Wertpapiere jedoch im Depot gehalten werden, reicht es aus, dass der bisherige Inhaber seinen Herausgabeanspruch gegen die Bank an den Erwerber abtritt. Allerdings ist es erforderlich, dass sich Schenker und Beschenkter einig sind über den Eigentumsübergang an ganz bestimmten Wertpapieren.
  • Bei Schenkungen von Gesellschaftsbeteiligungen ist zu differenzieren. Zumeist wird auf den Abschluss des Übertragungsvertrages und den Eintritt des dinglichen Vollzuges für die Bewirkung der Schenkung abzustellen sein. Der Beteiligungswechsel eines Kommanditisten in die Gesellschafterstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird dagegen schon mit Gesellschafterbeschluss bzw. mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages wirksam und reicht für die Entstehung der Schenkungsteuer aus (s. Geck in K/E, § 9 Rn. 62).
  • Differenziert zu betrachten sind diejenigen Zuwendungen, in denen gleichzeitig mit dem Gesellschaftsanteil auch Vermögensgegenstände des Sonderbetriebsvermögens übergehen sollen. Eine Betriebsvermögensverschonung kann für die Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens nur gewährt werden, wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils gleichzeitig mit dem Sonderbetriebsvermögen erfolgt. Hier darf es aufgrund der Übertragungsregelung also zu keinem zeitlichen Auseinanderfallen der Übertragungsakte kommen. Entsprechend ist eine Übertragungsgestaltung vertraglich abzustimmen, um nicht auf die zufälligen Eintragungszeitpunkte beim Grundbuchamt und beim Handelsregister abzustellen. Auch die Gestaltung, dass eine Übertragung etwaigen Grundbesitzes auf den Tag der Beurkundung erfolgt, wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils aus Haftungsgründen erst mit einer Treuhandlösung zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erfolgt, ist problematisch. Hier ist eine aufschiebend bedingte Übertragung des Sonderbetriebsvermögens auf den Zeitpunkt der Übertragung des Gesellschaftsanteils empfehlenswert (vgl. dazu BFH vom 17.06.2020, DStR 2020, 2539; eingehend Bspr. Götz, DStR 2021, 460).
  • Auch bei einer schenkungsteuerpflichtigen gemischten Schenkung ist zur Wertbestimmung und Steuerentstehung auf den Vertragsabschluss abzustellen, auch wenn die Anteilsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung steht (FG Münster vom 16.02.2012, 3 K 2923/09 Erb, BeckRS 2012, 95427 – bestätigt durch BFH-Beschluss vom 15.10.12, II B 66/12).
  • Räumt der Schenker dem Beschenkten ein unwiderrufliches oder ein widerrufliches Bezugsrecht aus einem Lebensversicherungsvertrag ein, ist die Schenkung erst mit Fälligkeit der Versicher...

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