Rz. 113

Im Fall des Erwerbs einer wiederkehrenden Nutzung oder Leistung, bei der von der Wahlmöglichkeit einer Jahressteuer gem. § 23 ErbStG Gebrauch gemacht wird, ist fraglich, ob die Jahressteuer auch auf die übernommene Steuer zu erheben ist, oder ob diese sofort versteuert werden muss.

 

Rz. 114

Das FinMin Baden-Württemberg geht in seinem Erlass vom 09.09.2008 (ZEV 2008, 503) davon aus, dass die übernommene Steuer stets sofort versteuert werden müsse. Diese stelle einen eigenständigen Erwerb dar, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen handele. Diese Auslegung erscheint zweifelhaft, die vom Erwerber gesparte Steuer wäre bei Nutzung der Jahressteuer nur jährlich angefallen. Der Erwerber wird somit von einer jährlichen Verpflichtung befreit. Dementsprechend geht die Literatur davon aus, dass der Jahreswert in diesen Fällen die Rente und den jährlichen Steuerbetrag umfasse (s. Gebel in T/G/J/G, § 10 Rn. 83). Dieser Ansicht ist daher zu folgen. Dabei ist bei Anwendung der Kürzungsmethode (s. § 23 Rn. 33) darauf zu achten, dass zwei prozentuale Freibeträge zu berechnen sind, nämlich einer in Relation zum Erwerb ohne Steuer und einer in Relation zum Erwerb mit Steuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG.

 
Praxis-Beispiel

A räumt seiner Lebensgefährtin L (50 Jahre) ein Recht auf Zahlung einer Rente i. H. v. 1000 EUR monatlich ein. Gleichzeitig verspricht er ihr, hierfür auch die Steuer zu tragen. Er entscheidet sich für die Entrichtung einer Jahressteuer (s. § 23 ErbStG) und wählt die Kürzungsmethode.

Lösung:Kapitalwert der Rente: 1.000 EUR × 12 = 12.000 EUR × 15,734 [§ 14 BewG; ab 01.01.2021] = 188.808,00 EUR.

Verhältnis des Freibetrags zum Erwerb ohne Steuer (Kapitalwert der Rente):

20.000 EUR/188.808,00 EUR = 10,59 %

Verhältnis des Freibetrags zum Erwerb mit Steuer:

20.000 EUR/219.450,40 EUR = 9,11 %

Berechnung der Jahressteuer:

Lösung nach FinMin Baden-Württemberg vom 09.09.2008, ZEV 2008, 503:

Kapitalwert der Rente:

1.000 EUR × 12 = 12.000,00 EUR × 15,734 [§ 14 BewG] = 188.808,00 EUR

 

Rz. 115–119

vorläufig frei

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