Rz. 56

Einbezogen wird das Vermögen, das mit dem Erwerb mitübertragen worden ist und das nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört. Hierzu zählen Vermögensgegenstände, die nicht zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen BV oder zu den nicht begünstigungsfähigen Anteilen an KapG (Umkehrschluss aus § 13b ErbStG) gehören wie z. B. auch Anteile an KapG unter der Mindestbeteiligung, nicht zum notwendigen BV gehörende Grundstücke oder Kapitalvermögen. Dazu gehört auch das mitübergegangene nicht begünstigte Vermögen wie beispielsweise betriebliches Vermögen, das seinem Hauptzweck nach nicht dem Betrieb dient, und das im Falle des Überganges dieses Vermögens von Todes wegen oder durch Schenkung nicht begünstigt wäre. Dies kann auch ein nicht notwendiges, an einen Dritten vermietetes Grundstück, das sich im BV befindet, sein. Dass dieses nicht ohne Weiteres liquidierbar ist und ggf. auch nicht einfach aus dem BV herauszunehmendes Vermögen darstellt, spielt für die Beurteilung als nicht begünstigtes und damit verfügbares Vermögen keine Rolle. Völlig außer Acht gelassen werden auch die Steuerfolgen einer Liquidation von z. B. im BV befindlichen Vermögensgegenständen, die VV i. S. d. ErbStG sind. Die Liquidation führt bei Auflösung stiller Reserven zu Ertragsteuerlasten, die bei der Verschonungsbedarfsprüfung und der Frage des einzusetzenden Vermögens ebenfalls keine Rolle spielen, sodass in solchen Fällen im Ergebnis erheblich höhere Abführungen an das FA als die 50 % des Einsetzens als verfügbares Vermögen erfolgen werden.

 

Rz. 57

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung ist jeweils der Nettowert des einzubeziehenden Vermögens nach Abzug von Schulden und Lasten anzusetzen. Die Bewertung richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG. Soweit für das übergegangene Vermögen ein Wert nach § 12 ErbStG festgestellt wurde, ist dieser Wert zugrunde zu legen. Die Werte dieser Vermögensgegenstände sind ggf. durch ein separates Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG festzustellen (R E 28a.2 Abs. 3 Satz 3 ErbStR).

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