Rz. 29

In § 1 Abs. 4 ErbStDV sind zwei Ausnahmen der Anzeigepflicht formuliert:

  • Wenn es sich um WG handelt, über die der EL nur die Verfügungsmacht hatte, insb. als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker.
  • Wenn der Wert der anzuzeigenden WG 5.000 EUR nicht übersteigt (ab 01.01.2011, vorher 2.500 EUR).
 

Rz. 30

In Ergänzung hierzu wurde im Verwaltungswege geregelt, dass von der Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen und Stückzinsen abgesehen werden kann, wenn es sich um Zinsen für Giroguthaben mit einem Zinssatz von 1 % und weniger handelt (s. FinMin Hessen vom 09.03.2000, DStR 2000, 928). Auf die Anzeige ist ein entsprechender Hinweis anzubringen. Jedoch müssen auf Einzelanforderung des zuständigen FA die Zinsen nachträglich berechnet und mitgeteilt werden.

Um steuerlich nicht relevante Anzeigen und damit unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann bei Konten oder Depots, die bei einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung im Ausland geführt werden, von einer Anzeige abgesehen werden (s. BMF vom 13.06.2000, DStR 2000, 1475). Voraussetzung ist allerdings, dass der inländischen Hauptverwaltung bekannt ist, dass weder der EL noch ein Erwerber des auf den Konten oder Depots des EL verwahrten Vermögens Inländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (s. § 2 Rn. 2) sind (insoweit Selbstbeschränkung der Verwaltung in Bezug auf die (nachfolgende) BFH-Entscheidung vom 31.05.2006, s. Rn. 7).

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