Rz. 28

Durch das ErbStRG 2016 kam es beim Abzugsbetrag zu keinen Änderungen bzgl. Systematik und Zielsetzung.

 

Rz. 29

Der Abzugsbetrag kommt erst nach Abzug des 85 %igen Verschonungsabschlags auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zur Anwendung. Im Falle der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG findet der Abzugsbetrag hingegen keine Anwendung (R E 13a.3 Abs. 1 Satz 1, 3 ErbStR). Begünstigtes Vermögen bis zu 1 Mio. EUR kann somit steuerfrei übertragen werden. Ab 3 Mio. EUR ist der Abzugsbetrag auf 0 EUR abgeschmolzen (vgl. Eisele, NWB 2008, 4679 f.; Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 442). Im Falle des Abschlags für Familienunternehmen gem. § 13a Abs. 9 ErbStG erhöhen sich die Wertgrenzen auf bis zu 1.428.571 EUR bzw. 4.285.714 EUR.

Systematisch ist der Abzugsbetrag somit weder ein Freibetrag, der unabhängig von der Höhe des Erwerbs gewährt wird, noch eine Freigrenze, die ab Überschreitung eines bestimmten Betrags vollumfänglich keine Anwendung mehr findet. Vielmehr handelt es sich um einen gleitenden Abzugsbetrag (R E 13a.3 ErbStR), der um 50 % des die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigenden Betrags abgeschmolzen wird. Ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme besteht nicht (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 51; DHR Rn. 86; a. A. Geck in K/E, § 13a Rn. 28).

 
Praxis-Beispiel

Der Sachverhalt gestaltet sich wie im Beispiel in Rz. 16. In Abwandlung hiervon möchte V jedoch seiner Tochter T lediglich eine 5 %-Beteiligung an der AZ GmbH & Co. KG schenken.

Durch die Schenkung im Jahr 2015 wurde der Abzugsbetrag nicht in Anspruch genommen. Dies wäre auch dann der Fall gewesen, hätte T keinen Antrag auf Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. gestellt. Folglich steht der Abzugsbetrag nunmehr vollumfänglich zur Verfügung.

Infolgedessen ergibt sich bei einem begünstigten Erwerb i. H. v. 2.550.000 EUR für die 5 %-Beteiligung (nicht begünstigter, voll steuerpflichtiger Teil 50.000 EUR) bei Anwendung der Regelverschonung folgende Begünstigung:

 
Begünstigter Erwerb 2.550.000 EUR
Begünstigung für Regelverschonung i. H. v. 85 % 2.167.500 EUR
Zwischensumme 382.500 EUR
Abzugsbetrag 33.750 EUR
  Wertgrenze 150.000 EUR  
  Übersteigender Betrag 232.500 EUR  
  Davon: 50 % 116.250 EUR  
  Minderungsbetrag 116.250 EUR  
  Abzugsbetrag 33.750 EUR  
Erwerb nach Steuerbefreiung 348.750 EUR
 

Rz. 30

Der Abzugsbetrag findet auf alle Vermögensarten des § 13b Abs. 1 ErbStG Anwendung, d. h. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, jedoch nur auf den begünstigten Teil des begünstigungsfähigen Vermögens. Junges Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel sowie Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die nach Schuldenverrechnung und Abzug des Sockelbetrags nicht begünstigt sind, profitieren somit nicht vom Abzugsbetrag.

 

Rz. 31

Kommt es zu einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen i. S. d. § 13a Abs. 6 ErbStG, fällt dieser vollumfänglich und nicht nur in Höhe des Verstoßes bzw. pro rata mit Wirkung für die Vergangenheit weg und dürfte für nachfolgende Erwerbe wieder aufleben (Claussen/Thonemann-Micker in BeckOK ErbStG, § 13a Rn. 66). Gleiches gilt im Falle des Widerrufs von Schenkungen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung hat hingegen keine Auswirkungen auf die Höhe des gewährten Abzugsbetrags.

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