Rz. 16

Kindern i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (also Kindern, Stief- und Adoptivkindern, und auch Enkelkinder, wenn deren Vater bzw. Mutter bereits verstorben ist) werden für Erwerbe von Todes wegen neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) nach fünf Altersstufen gestaffelte besondere Versorgungsfreibeträge gewährt. Die Freibeträge stehen jedem Kind nach jedem Elternteil zu. Die Abstufung wird vorgenommen, weil mit zunehmendem Alter des Kindes die Notwendigkeit für einen solchen besonderen Versorgungsfreibetrag abnimmt.

Versorgungsfreibeträge nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

 
Praxis-Beispiel

Sohn S (geb. am 21.01.2001) ist Alleinerbe seines am 21.03.2021 verstorbenen Vaters.

Lösung:

Fraglich ist, ob der Sohn den Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (20.500 EUR) oder Nr. 5 (10.300 EUR) ErbStG erhält. Sohn S hat nach den Bestimmungen des BGB mit Ablauf des 20.01.2021 sein 20. Lebensjahr vollendet (§ 187 Abs. 2 BGB). Da § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ErbStG den Begriff der Vollendung eines Lebensjahres enthält, kann man davon ausgehen, dass dies auch für § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ErbStG gelten soll. Dies bedeutet, dass S nicht mehr unter § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ErbStG fällt, da er ein Alter von mehr als 20 Jahren hat (20 Jahre und × Monate und × Tage). Für ihn kommt also nur der Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ErbStG i. H. v. 10.300 EUR in Betracht.

 

Rz. 17

vorläufig frei

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