Rz. 8

Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens bzw. des Anteils am BV sowie der Anteile an KapG i. S. d. §§ 11 Abs. 2, 95 bis 97 BewG gesondert festzustellen, soweit eine Feststellung nicht nach § 151 Abs. 3 BewG (Basiswert) entbehrlich ist. Zuständig ist für die Feststellung ist das Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 und 3 BewG). Ist das BV mehreren Personen zuzuordnen, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG).

Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG bedarf es der Feststellung nur, wenn die Werte für die Veranlagung zur Erbschaftssteuer von Bedeutung sind. Darüber hat das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige FA entscheiden (vgl. R B 151.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR; s. auch R B 151.1 Abs. 4 ErbStR zum einvernehmlichen Verzicht auf die Feststellung bei Fällen von geringer Bedeutung).

Insbesondere zur Wertermittlung des BV von PersG und KapG kann das FA von der Gesellschaft die Erstellung und Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG). In den Gesellschaftsverträgen ist gegebenenfalls zu regeln, dass die Gesellschaft von den Gesellschaftern die Erstattung der Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung verlangen kann, die diese Erklärung durch eine unentgeltliche Übertragung veranlasst haben.

Der Feststellungsbescheid ist gemäß § 154 Abs. 1 BewG denjenigen,

  • denen der Bewertungsgegenstand zuzurechnen ist,
  • die zur Abgabe der Verpflichtungserklärung aufgefordert wurden und
  • für deren Besteuerung die Festsetzung von Bedeutung ist,

bekanntzugeben. Bei der Feststellung des Werts von Anteilen an KapG ist der Feststellungsbescheid stets auch der KapG bekanntzugeben (§ 154 Abs. 2 BewG).

Die Feststellungsbescheide sind gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindende Grundlagenbescheide für die Veranlagung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Zu den Besonderheiten des Verfahrensrechts bei der separaten Bewertung von Betriebsgrundstücken nach § 99 BewG siehe § 99 BewG Rz. 11.

 

Rz. 9

Die Wertermittlung von ausländischem Betriebsvermögen erfolgt nicht i. R. einer gesonderten Feststellung (§ 151 Abs. 4 BewG). Nur wenn das ausländische BV Teil eines inländischen BV ist oder zum Vermögen einer Gesellschaft/Gemeinschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gehört, wird es von der gesonderten Feststellung für diese wirtschaftlichen Einheiten umfasst (vgl. R B 151.1 Abs. 3 Satz 1 und 2 ErbStR). Ansonsten erfolgt die Wertfeststellung des ausländischen BV unmittelbar im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid, sodass die entsprechende Erklärung über die Wertermittlung als Teil der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung und ein Vorgehen gegen die Wertfeststellung im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestsetzung zu erfolgen hat (vgl. Hofmann in V/S/W, § 151 BewG Rz. 12; Schaffner in K/S/S, § 151 Rz. 29). Der Wert des ausländischen BV ist dadurch Besteuerungsgrundlage und als unselbstständiger Teil des Steuerbescheids gemäß § 157 Abs. 2 AO nicht selbstständig mit Rechtsbehelf angreifbar.

 

Rz. 10

Im Hinblick auf die Verweisungstechnik der § 109 BewG wird zur inhaltlichen Ausgestaltung der Wertermittlung auf die Kommentierungen zu § 11 BewG und zu den §§ 199 ff. BewG verwiesen.

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