Rz. 13

§ 103 Abs. 2 BewG dient der Vermeidung einer doppelten Erfassung von Gewinnansprüchen herrschender Gesellschafter von KapG, die nicht korrespondierend in den Steuerbilanzen von Gesellschaft und Gesellschafter bilanziert sind (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 23; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 27). Aufgrund der restriktiven Rechtsprechungsentwicklung zum Ausweis eines Gewinnanspruchs beim Gesellschafter vor dem Gewinnverwendungsbeschluss bei der Gesellschaft hat § 103 Abs. 2 BewG kein großes Anwendungsfeld (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 103 BewG Rz. 24 ff.). Ist der Gesellschafter in Deutschland nur beschränkt stpfl. und sein Gewinnanspruch keinem inländischen BV zuzuordnen, ist kein Schuldposten bei der Gesellschaft nach § 103 Abs. 2 BewG anzusetzen (s. Dötsch in Stenger/Loose, § 103 BewG Rz. 437).

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