Rz. 9
Zum besseren Verständnis der Neuregelung werden für Erwerbe ab 01.07.2016 Prüfungsschemata vorangestellt. Die verschiedenen Schemata hängen von der Erwerbsschwelle ab. Ein "führendes" Beispiel (leading case) führt in das komplexe Thema ein und erleichtert die Lektüre der Prüfungsschemata (s. 3.1 Rz. 11).
Der kinderlose und geschiedene Unternehmer U will den Prokuristen P (Steuerklasse III) zum Alleinerben einsetzen.
Zum Nachlass gehört ein Betrieb mit einem Steuerwert von 4 Mio. EUR, ein GmbH-Geschäftsanteil (30 %-Beteiligung) mit einem Steuerwert von 1 Mio. EUR und Kapitalvermögen (Nominalwert = Steuerwert: 500.000 EUR). Betrieb wie GmbH-Geschäftsanteil haben kein Verwaltungsvermögen. Gewählt wird die Regelverschonung (15 %-Variante).
Lösung:
Lösung:
Bei einer Adoption des P (Steuerklasse I Nr. 2) ergeben sich Auswirkungen nur wegen des höheren persönlichen Freibetrags und beim übrigen Vermögen, das nunmehr mit dem Steuersatz der Steuerklasse I besteuert wird.
Rz. 10
Das Regelungswerk der Verschonungen wird m. E. erst nachvollziehbar, wenn man auf die bewährte und allgemein gültige Unterscheidung der Normenkomplexe nach Tatbestand und Rechtsfolge zurückgreift. Folglich wird im Schema § 13b Abs. 1 (und Abs. 4) ErbStG als objektiver Tatbestand vorgezogen. Die Rechtsfolgen werden in unmittelbare Folgen (beim Übergang) und spätere Konsequenzen innerhalb des zeitlichen Nachfolgekorridors unterschieden. Die neue Gesetzestechnik macht es auch erforderlich, eine Vorabdifferenzierung nach den Erwerbsvolumina/Erwerbern (unter/über 26 Mio. EUR bzw. ab 90 Mio. EUR) vorzunehmen. Außerdem werden die beiden Optionen aus Gründen der Übersichtlichkeit getrennt behandelt. Das Schema arbeitet mit drei Tabellen:
- Tabelle 1: Regelverschonung,
- Tabelle 2: Vollverschonung,
- und Tabelle 3 (Finanzmitteltest), die bei beiden Verschonungen zu berücksichtigen ist.
3.1 Verschonungsregeln im engeren Sinne (§§ 13a, 13b ErbStG) bis 26 Mio. EUR
Rz. 11
a) Grundoption Regelverschonung (15 % Steuerpflicht/5 Jahre Kontinuität)
Tabelle 1
I. Tatbestandsvoraussetzungen für die Verschonungsregel | ||||||||||||||
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II. Primäre Rechtsfolgen | ||||||||||||||
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III. Sekundäre Rechtsfolgen: Nachsorge und Sanktionen | ||||||||||||||
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IV. Verfahrensfragen/steuerliche Nebenleistungen/Sonstiges | ||||||||||||||
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Rz. 12
b) Vollverschonung (volle Befreiung bei sieben Jahren Kontinuität gem. § 13a Abs. 10 ErbStG)
Tabelle 2
I. Tatbestandsvoraussetzungen für die Verschonungsregel | ||||||||
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