Rz. 43

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG sind deutsche Auslandsbedienstete und deren Angehörige ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig (s. H E 2.1 ErbStH mit Hinweis auf das WÜD und WÜK: Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen).

 

Rz. 44

Dies gilt allerdings für deutsche Auslandsbedienstete nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es besteht ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland. Ein Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst ist dagegen nicht ausreichend. Ebenso ist Voraussetzung, dass es sich um ein aktives Dienstverhältnis handelt, so dass z. B. ein Pensionär nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt.
  • Der Bedienstete bezieht Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse. Es muss sich hierbei nicht um die öffentliche Kasse der Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln, zu der das Dienstverhältnis besteht. Es muss sich jedoch um eine öffentliche Kasse einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln.
  • Der Auslandsbedienstete ist deutscher Staatsangehöriger. Eine eventuelle weitere Staatsangehörigkeit ist unbeachtlich.
  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt befindet sich im Ausland.
  • Es besteht kein inländischer Wohnsitz, andernfalls würde sich die unbeschränkte Steuerpflicht bereits aus der vorrangigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ergeben. Der inländische Wohnsitz wurde auch nicht innerhalb der letzten fünf Jahre aufgegeben, da sich sonst die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG ergeben würde, der ebenfalls vorrangig ist.
  • Im Ausland besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht bzw. eine Besteuerung, die dem Umfang nach der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlich ist. An dieser Voraussetzung wird die unbeschränkte Steuerpflicht für Auslandsbedienstete in vielen Fällen scheitern, da durch den Wohnsitz im Tätigkeitsstaat regelmäßig dort auch eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet wird. Die eingeschränkte Besteuerung im Tätigkeitsland kann sich auch aufgrund zwischenstaatlicher Verträge, internationaler Vereinbarungen oder völkerrechtlicher Übung ergeben (s. Weinmann in M/W, § 2 Rn. 14).
 

Rz. 45

Die unbeschränkte Steuerpflicht des Auslandsbediensteten gilt auch für seine Angehörigen. Für die Qualifikation als Angehöriger ist jedoch nicht der weitere Begriff des § 15 AO zu verwenden. Stattdessen sind Angehörige im Sinne dieser Vorschrift nur zum Haushalt des Auslandsbediensteten gehörende Familienmitglieder, wie z. B. die Ehefrau und die noch bei den Eltern lebenden Kinder. Voraussetzung für die Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht für die Angehörigen des Auslandsbediensteten ist ebenfalls das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit und das Eingreifen lediglich einer der deutschen beschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Besteuerung im Ausland.

 

Rz. 46

Bei deutschen Staatsangehörigen im Dienste eines ausländischen Staates (oder einer überstaatlichen Einrichtung (UNO/EU) richtet sich die unbeschränkte subjektive Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) und b) ErbStG.

 

Rz. 47–49

vorläufig frei

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