Rz. 157

Zielgruppe sind die Eltern, die Adoptiveltern, die Stiefeltern oder die Großeltern. Bei einem adoptierten Kind können dies sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern sein. Dabei steht die Freigrenze jedem Eltern- und Großelternteil usw. gesondert zu – jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass diese zum Erwerbszeitpunkt infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen sind bzw. sie durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind. Vor allem Letzteres kann z. B. bei einer Mutter mit minderjährigen Kindern in Betracht kommen. Ein Gebrechen liegt bei einer dauernden körperlichen oder geistigen Störung der Gesundheit vor, wozu auch die Gebrechlichkeit aufgrund eines hohen Lebensalters gehört. Die Ursache des Leidens ist nicht von Bedeutung.

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