Rz. 563

Vermögensverwaltende Familiengesellschaften stellen ein in den letzten Jahren immer beliebter werdendes Instrumentarium dar, um Privatvermögen, insb. Immobilienbestände oder Wertpapierdepots, peu à peu auf die nächste Generation zu übertragen. Der Charme dieser Gestaltung liegt darin, dass die Möglichkeit besteht, das private Familienvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten zu übertragen, dem Übergeber aber gleichwohl die Geschäftsführung der Gesellschaft vorbehalten bleibt, was ihm ermöglicht, weiterhin die Geschicke des Gesellschaftsvermögens zu bestimmen und die Erwerber (Kinder) schrittweise in die Geschäftsführungstätigkeit einzuführen. Zur Absicherung des Lebensunterhalts des Übergebers besteht des Weiteren die Möglichkeit, dass dieser sich entweder an dem in die Gesellschaft eingebrachten Vermögen oder den Gesellschaftsanteilen ein Nießbrauchsrecht vorbehält.

 

Rz. 564

Als weitere Vorteile dieser Gestaltung sind zu nennen, dass das Familienvermögen generationsübergreifend in der Familiengesellschaft gebündelt werden kann und gegen Zerstückelung geschützt ist (Asset Protection). Auch besteht die Möglichkeit, Übertragungen der Anteile an der Familiengesellschaft, die regelmäßig als Personengesellschaft ausgestaltet ist, ohne das Anfallen von Notarkosten vorzunehmen, was bei einer direkten Immobilienübertragung nicht möglich wäre. Gerade bei Immobilien-Familiengesellschaften ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass Immobilien schlecht teilbar sind und vergleichsweise illiquides Vermögen darstellen.

 

Rz. 565

Als Familiengesellschaft kommen insb. Personengesellschaften in Betracht. In der Praxis sind insb. die GbR und die KG, auch in der Form einer entprägten GmbH & Co. KG, anzutreffen. Eine GmbH als Familiengesellschaft wird nur in Ausnahmekonstellationen sinnvoll sein. So ist bspw. bei der Wahl der Rechtsform der Familiengesellschaft zu bedenken, dass eine GbR zwar einerseits (noch) den Vorteil bietet, nicht im Handelsregister eingetragen werden zu müssen, und auch keine sonstigen Publizitätspflichten bestehen, andererseits besteht keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung und die Geschäftsführung/Vertretung der GbR hat regelmäßig durch alle Gesellschafter zu erfolgen, was zu Schwierigkeiten i. R.d. täglichen Verwaltung führen und Legitimierungsprobleme nach sich ziehen kann, wenn bspw. nur ein Gesellschafter die Verwaltung der GbR vornehmen soll.

Quasi spiegelbildlich stellt sich die Situation bei der KG dar. Hier ist eine Offenlegung nach außen unvermeidbar, bei der Form der GmbH & Co. KG bestehen weitreichende Offenlegungs- und Publizitätspflichten. Demhingegen besteht bereits durch die gesetzliche Unterscheidung der Gesellschafter in Komplementäre und Kommanditisten die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung. Auch sind nur die Komplementäre geschäftsführungsbefugt. Welche Rechtsform letztlich gewählt wird, hängt von den Bedürfnissen des Einzelfalls ab.

 

Rz. 566

Das "Installieren" einer Familiengesellschaft kann bspw. auf folgendem Weg erfolgen:

1. Schritt: Die Eltern gründen eine Familiengesellschaft und bringen sodann, nachdem die Familiengesellschaft entstanden ist, die in ihrem hälftigen Eigentum stehenden Immobilien unentgeltlich in die Gesellschaft ein. Da es sich hierbei lediglich um eine Vermögensumschichtung der Eltern handelt, ist bei diesem Schritt noch keine erbschaftsteuerliche Relevanz gegeben. Ertragsteuerlich ergeben sich ebenfalls keine Auswirkungen, jedenfalls dann, wenn kein Fall des § 23 EStG vorliegt.

In einem 2. Schritt übertragen die Eltern Anteile der Familiengesellschaft steuerfrei an ihre Kinder, die im Wert dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG von 400.000 EUR entsprechen. Die Übertragung der Anteile auf die Kinder stellt jeweils eine Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die Kinder dar. Um hier die Möglichkeit zu haben, zusätzliches Übertragungsvolumen zu generieren, besteht die Option, dass sich die Eltern an dem abgetretenen Gesellschaftsanteil einen Nießbrauch vorbehalten, der wie eine Gegenleistung behandelt wird, so dass eine Schenkung unter Nutzungsauflage vorliegt.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Enkelkinder auf diesem Wege ebenfalls an der Familiengesellschaft zu beteiligen. Hier kommt eine steuerfreie Beteiligung im Wert von bis zu 200.000 EUR pro Enkelkind/Großelternteil in Betracht. Bei Minderjährigkeit der Kinder/Enkel ist zivilrechtlich zu beachten, dass ggf. ein Ergänzungspfleger erforderlich ist und eine familiengerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss.

3. Schritt: Nach Ablauf von 10 Jahren besteht die Möglichkeit, erneut Anteile an der Familiengesellschaft im Wert von weiteren 400.000 EUR pro Elternteil/Kind bzw. im Wert von weiteren 200.000 EUR pro Großelternteil/Enkelkind zu übertragen. Auf diese Weise werden die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG mehrfach genutzt und die Familienimmobilien im Ergebnis peu à peu steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

 

Rz. 567

Das Aufsetzen einer Familiengesellsc...

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