Rz. 146

Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ist in Zusammenhang mit dem grundsätzlich steuerpflichtigen Erwerb des § 10 Abs. 3 ErbStG (s. § 10 Rn. 120) zu sehen. Zivilrechtlich geht bei einer Vereinigung von Rechten und Pflichten die jeweilige Schuld bzw. die jeweilige Forderung unter (sog. Konfusion).

 
Praxis-Beispiel

Der Vater gewährt seinem Sohn ein Darlehen von 100.000 EUR zu allgemein üblichen Konditionen. Später verstirbt der Vater, der Sohn wird Alleinerbe.

Lösung:

Durch die Vereinigung des Rechts und der Pflicht beim Sohn (also den Übergang kraft Erbfolge auf ihn als Darlehensgläubiger) erlischt zivilrechtlich seine noch in seiner eigenen Person bestehende Schuld als Darlehensnehmer. Er ist insoweit bereichert.

§ 10 Abs. 3 ErbStG stellt nun klar, dass diese Bereicherung steuerrechtlich entgegen dem Zivilrecht als nicht erloschen gilt und als Erwerb aus dem Erbfall mit dem gemeinen Wert der Darlehensforderung beim Sohn zu versteuern ist.

§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gewährt nun zumindest für einige Varianten derartiger Bereicherung eine Steuerbefreiung. Steuerfrei ist, wenn die – bei der Befreiung bereits bestehende – Schuld

  • durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder
  • durch Gewährung von Mitteln zum Zweck der Ausbildung begründet wurde oder
  • der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese Notlage auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird.

Die Befreiung der Nr. 5 gilt trotz der Beschränkung im Wortlaut auf den Erblasser über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 ErbStG (s. § 1 Rn. 19) auch in Fällen der Schenkung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge