Rz. 135

Erweiternd gegenüber dem Erwerb von Ehegatten ist Voraussetzung für die vollständige Freistellung, dass die Wohnfläche der Wohnung nicht mehr als 200 qm beträgt. Bei größeren Wohnungen wird die Freistellung nur für 200 qm Wohnfläche gewährt ("soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt" lautet die vom Gesetzgeber typisierte angemessene Größenordnung für den gemeinsamen familiären Lebensraum, welche die regionalen Wertunterschiede ausgleichen soll). Auch bei mehreren begünstigten Erwerbern bleibt es bei der flächenmäßigen Begrenzung.

Für die Ermittlung der Wohnfläche dürfte als Nachfolgevorschrift der II. Berechnungsverordnung die seit 01.01.2004 gültige Wohnflächenverordnung (WoFIV) einschlägig sein.

Für den 200 qm Wohnfläche übersteigenden Teil des Grundbesitzes kann ggf. die Stundungsmöglichkeit des § 28 Abs. 3 ErbStG in Anspruch genommen werden (s. § 28 Rn. 56).

 
Praxis-Beispiel

Die Mutter war Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses, das sie zusammen mit ihrem einzigen Kind selbst bewohnt hat. Das Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 250 qm. Nach dem Tod der Mutter geht das Einfamilienhaus auf das Kind als Alleinerben über. Das Kind nutzt die Wohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken. Der erbschaftsteuerliche Wert des Einfamilienhauses beträgt 500.000 EUR. Daneben erbt das Kind auch Kapitalvermögen im Wert von 200.000 EUR.

Lösung:

Der Erwerb des Einfamilienhauses durch das Kind ist im Wert von 400.000 EUR (= 200 : 250 × 500.000 EUR) erbschaftsteuerfrei.

Der steuerpflichtige Erwerb des Kindes beläuft sich damit auf 300.000 EUR. Dieser bleibt ebenfalls erbschaftsteuerfrei, da er den persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR nicht überschreitet.

 

Rz. 136–145

vorläufig frei

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