Rz. 20

Bei KapG sind grds. alle Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 AO) der Gesellschaft stehen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienen, als BV zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind als Sonderbetriebsvermögen wegen des Vorrangs in § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG dem BV einer Mitunternehmerschaft zuzuordnen (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 97 BewG Rz. 14; Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 13). Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter der KapG, die überwiegend oder ausschließlich für private Zwecke der Gesellschafter eingesetzt werden (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 13). Wirtschaftsgüter, die den Gesellschaftern gehören, sind kein BV der KapG, selbst wenn sie dieser für den Geschäftsbetrieb überlassen werden, da es bei KapG kein Pendant zum Sonder-BV gibt (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 13). Wirtschaftsgüter einer Organgesellschaft werden dieser und nicht dem Organträger zugerechnet (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 15 m. w. N.).

 

Rz. 21

Ansprüche der KapG auf ausstehende Stammeinlagen und Agio sollen erst ab ihrer Einforderung durch die Gesellschaft als Teil des BV zu berücksichtigen sein (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 97 BewG Rz. 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge