Rz. 18

Auch für die rechtsformbezogenen Gewerbebetriebe gilt der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerlichen BV, also insb. Dem Ansatz dem Grunde nach, in der Steuerbilanz und dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen (BFH vom 27.01.1999, BStBl II 1999, 206; BFH vom 17.05.2000, BStBl II 2000, 456). Für den Ansatz der Höhe nach ergibt sich aus § 109 Abs. 2 BewG der gemeine Wert (§§ 9, 11 Abs. 2 BewG) als Bewertungsmaßstab. Zur Durchbrechung der Bestandsidentität bei PersG, für die die Option zur Besteuerung als KapG gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG ausgeübt wurde siehe Rz 17.

 

Rz. 19

Auch im Ausland belegene Wirtschaftsgüter gehören unabhängig davon, ob sie einer dort belegenen Betriebsstätte zuzurechnen oder Einzelwirtschaftsgüter sind, zum inländischen BV nach § 97 Abs. 1 BewG, wenn die in § 97 Abs. 1 BewG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben (Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 23). Zu ausländischen KapG mit Geschäftsleitung im Inland, die gesellschaftsrechtlich als Personenunternehmen angesehen werden, siehe Rz. 16.

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