Rz. 85

Das Betriebsvermögen von Einzelgewerbetreibenden ist mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Betriebsvermögenswert (Bedarfswert) anzusetzen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. BewG).

Es gelten die (aktuellen) tatsächlichen Verhältnisse und Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag (Besteuerungszeitpunkt, § 11 und § 9 ErbStG). Ergebnis der Bedarfsbewertung ist der Betriebsvermögenswert (§ 157 Abs. 5 BewG), der vom Betriebsfinanzamt gesondert festzustellen ist (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Alt .i. V. m. § 152 Nr. 2 BewG).

 

Rz. 86

Eine ausführliche Darstellung der entsprechenden Vorschriften des BewG erfolgt i. R.d. BewG-Kommentierung.

 

Rz. 87

vorläufig frei

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