Rz. 54

Eine Anwendung von § 21 ErbStG scheidet aus, wenn ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer besteht, das für den Vorgang anzuwenden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das DBA Maßnahmen vorsieht, die eine doppelte Besteuerung verhindern, z. B. die Freistellungsmethode. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des DBA nur auf den Bereich der Erbschaftsteuer – wie dies in den meisten bestehenden DBA der Fall ist – bleibt die Vorschrift des § 21 ErbStG für Schenkungen weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt die Anrechnung weiter möglich, wenn das DBA eine Doppelbesteuerung nur bezüglich einzelner Vermögensarten beseitigt. Nicht zu missverstehen ist der Verweis in § 21 Abs. 4 ErbStG. Sieht ein DBA explizit die Anrechnungsmethode vor, ist gerade die Anrechnung gem. § 21 ErbStG vorzunehmen (s. Rn. 118 f.).

 

Rz. 55

vorläufig frei

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