Rz. 79

Für den seltenen Fall, dass Bodenschätze (z. B. Mineralöl, Sand- und Kiesvorkommen) zum übrigen Vermögen gehören, stellt § 12 Abs. 4 ErbStG eine eigene Bewertungsvorschrift dar.

Ein Bodenschatz wird nicht schon durch sein bloßes Vorhandensein zu einem Wirtschaftsgut. Zivilrechtlich bildet er mit dem Grund und Boden eine Einheit (§ 94 Abs. 1 BGB). Solange der Eigentümer den zum Grund und Boden gehörenden Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt, ist dieser einer selbständigen Bewertung nicht zugänglich und damit ohne Bedeutung. Als Wirtschaftsgut entsteht der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn verfügt, ihn zu verwerten beginnt, d. h. wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird.

 

Rz. 80

In aller Regel ist ein Bodenschatz kein übriges Vermögen. Er gehört zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn er unter dem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden entdeckt und von Anfang an überwiegend für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft gewonnen und verwertet wird (z. B. Bau von Forstwegen oder Betriebsgebäuden). Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs ist der Bodenschatz, wenn er in einem zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundstück entdeckt und gewerbsmäßig abgebaut und verwertet wird. Übriges Vermögen ist der Bodenschatz, wenn er in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück entdeckt, aber nicht überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke des Grundstückseigentümers verwertet wird (s. BMF vom 07.10.1998, BStBl I 1998, 1221).

 

Rz. 81

Bodenschätze, die danach zum übrigen Vermögen gehören, werden (nur dann) angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 6 EStG) bei der ertragsteuerlichen Einkunftsermittlung vorzunehmen sind. Das bloße Vorhandensein solcher Bodenschätze, ohne eine damit verbundene Einkünfteerzielung, schließt also eine Erfassung als wirtschaftliche Einheit und eine damit einhergehende Bedarfsbewertung aus. Ist eine solche vorzunehmen, ist der Bodenschatz mit seinem ertragsteuerlichen Wert zu erfassen, wenn ein solcher überhaupt vorhanden ist (§ 11d Abs. 2 EStDV).

 

Rz. 82

Eine gesonderte Feststellung erfolgt nicht. Der zu ermittelnde Bedarfswert ist eine unselbständige Besteuerungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung.

 

Rz. 83

vorläufig frei

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