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Bei Ansprüchen aus schwebenden Verträgen (z. B. wirksamer Kaufvertrag, der von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen, so dass eine Erfassung bei der Erbschaftsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht zu erfolgen braucht (s. BFH vom 06.12.1989, BStBl II 1990, 434; s. BFH vom 16.05.2007, BFH/NV 2007, 1663). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Erblasser bereits in Vorleistung getreten ist. Es ist in diesem Fall nur der Anspruch auf Leistung bzw. Zahlung insoweit zu erfassen, als er mit der Vorleistung korrespondiert. Damit verbunden ist die Tatsache, dass für gekaufte Gegenstände, die noch nicht zu Lebzeiten übertragen wurden, keine Befreiung nach § 13 Abs. 1 ErbStG (z. B. Hausrat) in Betracht kommt, da diese Bestimmung das Eigentum an dem Gegenstand voraussetzt.

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